OLG Köln: §§ 305 ff. BGB (vormals AGBG) i.d.R. keine Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.03.07 (6 U 249/06) entschieden, dass es sich bei den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB in der Regel nicht um Vorschriften handelt, die i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln.
Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten nach Ansicht des OLG Köln in Bezug auf solche Klauselverbote in Betracht kommen, die eine Nähe zu gesetzlichen Informationspflichten aufweisen. Hier sei an fehlerhafte formularmäßige Belehrungen über Widerrufsrechte oder an unangemessene Formularklauseln zu denken, die eine Einwilligung des Verbrauchers mit telefonischer Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründen sollen und sich damit unmittelbar auf ein Wettbewerbsverhalten des Verwenders oder seiner Beauftragten beziehen. Eine solche Ausnahme lag im entschiedenen Fall (bei diesem ging es um eine Schriftform-, eine Selbstbelieferungs- und um eine Nachbesserungsklausel) nach Ansicht des Senats nicht vor.
Das OLG Köln befand weiterhin, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Verwendung unwirksamer AGB auch kein Ausnutzen der Leichtgläubigkeit von Verbrauchern i. S. des § 4 Nr. 2 UWG oder eine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG darstelle.
Praxishinweis:
Wer AGB verwendet, die unwirksam sind, kann nach § 1 UKlaG von den gemäß § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dem Mitbewerber kann allenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 ff., 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen, den das OLG vorliegend jedoch verneinte. Mit seiner wettbewerbsrechtlichen Bewertung der Regelungen der §§ 305 ff. BGB setzt sich das OLG ausdrücklich in Widerspruch zu der Judikatur des KG Berlin (Beschluss vom 04.02.2005 – 5 W 13/05) und Teilen der Literatur (Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, § 4 UWG, Rn. 11.17; 11.156; § 1 UKlaG, Rn. 14).
In Anbetracht dieser gegensätzlichen Judikatur und insbesondere in Anbetracht eines zumindest nach UKlaG in Betracht kommenden Unterlassungsanspruchs sind Unternehmer gehalten, ihre AGB regelmäßig überprüfen zu lassen, um Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu verhindern.
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