MICHAEL Rechtsanwaelte

LAG Schleswig-Holstein: Nebentätigkeit während Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig Kündigungsgrund

Mit Urteil vom 19.12.06 (5 Sa 288/06) hat das LAG Schleswig-Holstein entscheiden, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall eine Kündigung rechtfertigt.

Eine grundsätzliche Kündigungsberechtigung besteht dann, wenn die Nebentätigkeit dem Wettbewerbsinteresse des Arbeitgebers zuwiderläuft, der Arbeitnehmer nur vermeintlich arbeitsunfähig ist oder die Nebentätigkeit den Heilungsprozess verzögert. Daher ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Im entschiedenen Fall war der 55 Jahre alte Kläger seit 26 Jahren bei seiner Arbeitgeberin, einem Nahverkehrsbetrieb, als Busfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, wonach der Kläger ordentlich unkündbar war. Außerdem sah der Tarifvertrag vor, dass jede entgeltliche Nebenleistung dem Arbeitgeber angezeigt werden muss und unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden kann.

Anfang 2006 zog sich der Kläger ohne eigenes Verschulden erhebliche Verletzungen am rechten Fuß zu und war daraufhin bis Anfang März 2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während der Arbeitsunfähigkeit bat ihn ein langjähriger Freund, in einer Nacht von Samstag auf Sonntag wegen der plötzlichen Erkrankung der Telefonistin in seiner Taxi-Funkzentrale auszuhelfen. Der Kläger kam der Bitte nach, nahm hierfür allerdings kein Geld an. Als die Beklagte von dem nächtlichen Arbeitseinsatz des Klägers in der Taxizentrale erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das ArbG ab. Auf die Berufung des Klägers hob das LAG dieses Urteil auf und gab der Klage statt.

Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass es vorliegend an einem wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs.1 BGB gemangelt habe.

Eine verbotene Wettbewerbstätigkeit sei nicht anzunehmen; bei seinem Einsatz in der Taxizentrale habe es sich um einen einmaligen und unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt, so dass es an der erforderlichen Nachhaltigkeit der Wettbewerbstätigkeit gefehlt habe.

Auch im Hinblick auf seine Verletzungen des rechten Fußes führte das Gericht aus, dass der Kläger die rein sitzende Tätigkeit in der Taxizentrale ohne weiteres ausüben konnte und dass insoweit nicht die Gefahr einer Verzögerung des Heilungsverlaufs bestand. Auch habe der nächtliche Einsatz keine andere Beurteilung geboten, da der Kläger wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit am nächsten Tag ohne weiteres ausschlafen konnte.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.06 (5 Sa 288/06)

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