MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Klagefrist des § 4 KSchG gilt auch für fristlose Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28.6.2007 (6 AZR 873/06) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die in § 4 S.1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) normierte Drei-Wochen-Frist auch bei außerordentlichen Kündigungen innerhalb der Wartezeit des § 1 KSchG (sechs Monate) einzuhalten ist.

Gemäß § 13 Abs.1 S.2 KSchG müssen auch Arbeitnehmer, die sich gegen eine außerordentliche Kündigung zur Wehr setzen wollen, die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG einhalten. Das gilt nach den Ausführungen des BAG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG noch nicht erfüllt hat.

So hatte im entschiedenen Fall ein Arbeitnehmer vier Wochen nach Zugang der Kündigung beim ArbG Klage eingereicht. Seine Klage hatte in allen Instanzen wegen der Nichteinhaltung der Klagefrist keinen Erfolg. Die ausgesprochene außerordentliche Kündigung galt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 KSchG als wirksam. Ob der Kündigungsgrund der Arbeitsverweigerung (so der Vorwurf des Arbeitgebers, der zu der Kündigung geführt hatte) tatsächlich vorlag, war nicht mehr zu prüfen.

Quelle: BAG, Urteil vom 28.06.07 (6 AZR 873/06), Pressemitteilung des BAG Nr. 50/07

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