OLG Köln: Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB gilt nicht im Gewerberaummietrecht
Mit Urteil vom 20.10.2006 (1 U 12/06) hat das OLG Köln entschieden, dass die – für das Wohnraummietrecht normierte – Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB auf Gewerberaummietverhältnisse keine Anwendung findet.
Das OLG lehnte eine analoge Anwendung der Vorschrift in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke ab. Daher muss – soweit die Vertragsparteien dies beabsichtigen – das Eingreifen einer Ausschlussfrist ausdrücklich im Mietvertrag geregelt werden.
Die Entscheidung kann hier im Volltext über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW eingesehen werden.
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