OVerwG RL-P: BASF darf Emissionen messen
Die BASF hat einen Anspruch darauf, als Messstelle nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz anerkannt zu werden, um bei anderen Anlagenbetreibern Emissionsmessungen vornehmen zu können. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz kann dem Betreiber von Produktionsanlagen aufgegeben werden, die hiervon ausgehenden Emissionen durch eine von der zuständigen Behörde bekannt zu gebenden Stelle ermitteln zu lassen. Solche Messungen erfolgen entweder wenn der Verdacht auf schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage besteht oder routinemäßig in bestimmten zeitlichen Abständen. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht hatte es abgelehnt, die BASF als solche Messstelle anzuerkennen, weil sie selbst Anlagen betreibe und in der Öffentlichkeit befürchtet werde, sie nehme Messungen nicht mit der nötigen Unabhängigkeit vor. Das Verwaltungsgericht hat das Landesamt verpflichtet, die BASF als Stelle für Messungen bei Dritten anzuerkennen, mit denen sie nicht auf irgendeine Weise verflochten ist. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Messungen einer bekannt gegebenen Stelle dienten als Grundlage für behördliches Einschreiten bei einem Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften und zur Ausräumung eines Verdachts auf schädliche Umwelteinwirkungen. Deshalb müssten die Messergebnisse unangreifbar sein. Voraussetzung hierfür sei die Unabhängigkeit der Messstellen von ihren Auftraggebern. Dass die Klägerin Produktionsanlagen betreibe und selbst Messungen nach dem Immissionsschutzrecht unterliege, nehme ihr noch nicht generell die nötige Neutralität, Ermittlungen bei anderen Anlagenbetreibern vorzunehmen. Die Auffassung des Landesamtes, in der Öffentlichkeit bestehe der Anschein, der Betreiber von Produktionsanlagen führe Immissionsmessungen nicht mit der nötigen Unbefangenheit durch, beruhe auf Vermutungen, deren Richtigkeit auch in der mündlichen Verhandlung nicht habe belegt werden können. Die Beschränkung der Bekanntgabe der BASF als Messstelle auf Messungen bei – mit ihr nicht verflochtenen – Dritten sei im Verwaltungsvollzug auch praktikabel. Die zuständige Behörde müsse im Einzelfall ohnehin prüfen, ob die vorgelegten Messergebisse etwa wegen verwandtschaftlicher Beziehungen oder geschäftlicher Verflechtungen unverwertbar seien, so das Oberverwaltungsgericht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob der Betrieb von Produktionsanlagen der Bekanntgabe als Messstelle entgegensteht, ließ das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Urteil vom 10. Mai 2006; Aktenzeichen 8 A 11360/05.OVG