OVerwG RL-P: Personalauswahl für schulisches Qualitätsmanagement nicht mitbestimmungspflichtig
Der Bezirkspersonalrat hat nicht das Recht, bei der Auswahl und Beauftragung der Beschäftigten der Agentur für Qualitätssicherung, Evaluation und Selbstständigkeit von Schulen ? AQS – mitzubestimmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebildete AQS hat die Aufgabe, die Leistungsfähigkeit des Bildungssystems zu ermitteln, um die Qualität des Unterrichts und der Schulergebnisse zu sichern und zu verbessern. Nach Auffassung des Bezirkspersonalrates dient die Auswahl und Beauftragung von Beschäftigten der AQS als Gutachter der Vorbereitung einer Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung von Schulen und unterliegt deshalb seiner Mitbestimmung. Sein Antrag, der ADD zu untersagen, die Gutachter ohne personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung auszuwählen und zu beauftragen, hatte bei dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der ADD hob das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und lehnte den Antrag des Personalrates ab.
Die Auswahl und Beauftragung von Gutachtern für eine Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung unterliege der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung nur, wenn dabei „externe“ Sachverständige herangezogen würden. Dazu zählten außerhalb der Verwaltung stehende Personen, wie z.B. Angestellte von Wirtschafts- und Beratungsinstitutionen. Auch Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung könnten bei Fragestellungen, die nicht ihre eigenen dienstlichen Aufgaben beträfen, als „externe“ Gutachter in Betracht kommen. Werde die gutachterliche Tätigkeit hingegen von eigenen Beschäftigten in ihrer amtlichen Eigenschaft ausgeübt, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Personalrates. Dies sei bei den Gutachtern der AQS der Fall. Ihre Arbeit im Rahmen des schulischen Qualitätsmanagements gehöre zu ihren unmittelbaren dienstlichen Aufgaben und löse deshalb kein Mitbestimmungsrecht aus, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss vom 29. Mai 2006; Aktenzeichen: 5 B 10454/06.OVG
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