MICHAEL Rechtsanwaelte

Pflicht zur „Stechuhr“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2019 entschieden, dass alle Unternehmen verpflichtet werden sollen, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen.

Das bedeutet, dass die jeweiligen EU-Staaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der von jedem Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Wie diese Systeme aussehen sollen, können die Staaten jeweils für sich entscheiden.

In Deutschland hat die Bundesregierung also entsprechende Gesetze zu erlassen oder eventuell das Arbeitszeitgesetz zu ändern.

Sinn des EuGH-Urteils ist es, aufgrund der vorgeschriebenen Aufzeichnungen der Arbeitszeit die Rechte der Beschäftigten zu sichern. Hierbei geht es insbesondere um die Arbeitnehmerrechte zum Schutz der Gesundheit. Das Gericht führt hierzu aus, jeder Arbeitnehmer habe ein Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Nur wenn die gesamte Arbeitszeit systematisch erfasst werde, lasse sich auch die Mehrarbeit beziffern. Die Bundesregierung hat für Deutschland die Zahl der Überstunden im Jahre 2017 mit 2,1 Milliarden angegeben, wobei die Hälfte davon nur bezahlt wurde. Aufgrund fehlender Aufzeichnungen gibt es keine verlässlichen Zahlen über tatsächlich abgeleistete Überstunden.

Dieses Urteil soll nicht flexible Arbeitszeiten zunichtemachen, auch nicht die Arbeit im Home-Office. Es bedeutet auch nicht, dass wieder die sogenannte „Stechuhr“ eingeführt werden muss; vielmehr besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit am Computer zu erfassen, per App, etc.. Dem Gesetzgeber und den Unternehmen bleiben hier Spielräume.

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