MICHAEL Rechtsanwaelte

Kein Unfallschutz bei Enkelbetreuung durch Großeltern

Das Bundessozialgericht hat am 19.06.2018 entschieden, dass Kinder, die von ihren Großeltern betreut werden, bei Unfällen nicht gesetzlich versichert sind. Der Unfallschutz besteht nur, wenn sich die Kinder in einem staatlich organisierten Verantwortungsbereich befinden, was bei Großeltern nicht der Fall sei.

Der Entscheidung lag ein tragischer Unglücksfall zu Grunde.

Eine Großmutter betreute häufiger ihren Enkel unentgeltlich in ihrem Haushalt, teilweise auch über Nacht. Während der Betreuung fiel der Enkel in einen auf dem Grundstück der Großmutter befindlichen Pool mit einer Wassertiefe von 1,1 m. Durch diesen Unfall erlitt das Kind eine schwere Hirnschädigung, und leidet seitdem an epileptischen Anfällen.

Die Großmutter hat daraufhin die Unfallversicherung, die eine Zahlung abgelehnt hatte, verklagt auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung lehnte jedoch jegliche Anerkennung und Zahlung ab mit der Begründung, dass es sich bei der betreuenden Großmutter nicht um eine anerkannte Tagespflegeperson handele.

Das Sozialgericht hat die Klage der Großmutter abgelehnt; die hiergegen eingelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch die Revision beim Bundessozialgericht verlief für die klagende Großmutter erfolglos; das BSG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Das Gericht begründet dazu, dass der Enkel nicht als Kind während der Betreuung durch eine geeignete Tagespflegeperson nach dem Sozialgesetzbuch versichert war, denn bei dem Unfall handelte es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, da es an der Einbindung des Jugendamts in das Betreuungsverhältnis zwischen Großmutter und Enkelkind fehlte. Nach SGB VII sind Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen unfallversichert. Eine versicherte Betreuung ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Betreuungsverhältnis unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Jugendhilfe zustande gekommen ist.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur Kinder dem Versicherungsschutz unterfallen, die von einer Tagespflegeperson betreut werden, die beim Träger der Jugendhilfe oder beauftragten Stellen registriert ist und sich darüber hinaus als geeignet erweist. Großeltern, die zur Unterstützung und Entlastung der berufstätigen Eltern oftmals auf ihre Enkelkinder aufpassen, unterfallen nicht automatisch dem im Rahmen einer Tagespflege vom Unfallschutz erfassten Personenkreis.

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