Post muss 18.000,00 € Schadensersatz leisten
Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie schadensersatzpflichtig sein; dies hat das Oberlandesgericht Köln vor wenigen Tagen entschieden.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Eine Arbeitnehmerin verfasste an ihren ehemaligen Arbeitgeber ein Schreiben, mit dem sie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von über 20.000,00 € geltend macht, da sie den Urlaub wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht nehmen konnte.
In Ihrem Arbeitsvertrag befand sich eine Klausel, dass derartige Ansprüche bis zum
30. September des Folgejahres geltend gemacht werden müssen. Bei dem früheren Arbeitgeber der Klägerin handelte es sich um eine GmbH.
Die Klägerin gab das Schreiben am 29. September zur Zustellung bei der Post auf und wählte die Versandmethode „Express-Zustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“. Hierfür zahlte die Klägerin 23,80 € an Porto.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. September wurde das Schreiben letztlich erst am 4. Oktober zugestellt. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung ihrer Ansprüche und zahlte nicht.
Die Klägerin hat daraufhin gegen die Post Schadensersatz in Höhe von 18.000,00 € geltend gemacht. Die Beklagte (die Post) behauptete, der Zustellfahrer sei sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ und weil die Briefkästen bei der Firma nicht beschriftet waren, unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne und habe deshalb zunächst von einer Zustellung abgesehen. Die Post erstattete der Klägerin lediglich das Porto in Höhe von 23,80 €.
Das Landgericht Bonn hat in erster Instanz der Klägerin mit Urteil vom 22.11.2019 Schadensersatz in Höhe von 18.000,00 € zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Post beim OLG Köln Berufung eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen auf Grund der gerichtlichen Hinweise.
Das OLG hat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen mit der Begründung, die Post hafte für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden sei. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto von 23,80 €. Darüber hinaus sei unter der Anschrift des Arbeitgebers niemand sonst ansässig und das Klingelschild sei genauso bezeichnet gewesen, wie es auf dem Brief der Klägerin vermerkt war. Außerdem sei von außen an dem Gebäude nirgendwo ein Schriftzug angebracht, der den vollen Firmennamen inklusive GmbH-Zusatz ausweise.
Das Gericht ging deshalb davon aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Adressungenauigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung gab. Darüber hinaus habe der Postzusteller zumindest die Pflicht gehabt, wenigstens einmal an der durchgehend besetzten Pforte des Arbeitgebers nachzufragen.
Im Ergebnis ist das Gericht zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Post den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag nicht erfüllt hat und deshalb für den entstandenen Schaden in Höhe von 18.000,00 € haftet.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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