Corona- Strom, Gas, Wasser, Internet – dürfen Verbraucher die Zahlungen aussetzen?
Aufgrund der Corona-Krise und damit verbundener Kurzarbeit befinden sich derzeit noch viele Verbraucher in Kurzarbeit. Folglich steht dem Arbeitnehmer zumeist nur ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 60 % der sonstigen Gesamtsumme zu. Dass Mieter aufgrund der Corona-Krise bei entsprechendem Nachweis berechtigt sind, die Mieten für den Zeitraum April bis Mai 2020 auszusetzen, dürfte sich mittlerweile rumgesprochen haben.
Wie aber verhält es sich im Bezug auf Verträge zur Daseinsvorsorge?
Die Lösung findet sich ebenfalls im vom Bundesrat am 27.03.2020 verabschiedeten Gesetzespaket, insbesondere im Art. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Die Regelung gewährt Verbrauchern ein Leistungsverweigerungsrecht für sogenannte Dauerschuldverhältnisse, also Verträge, die regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vorsehen. Allerdings muss es sich um „wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse handeln. Hierunter versteht man Schuldverhältnisse, die der Daseinsvorsorge -wie etwa Wasser, Strom, Internet etc.- dienen.
Zu beachten ist seitens der Verbraucher jedoch, dass die Regelung sich nur auf solche Verträge bezieht, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden und Zahlungen letztlich nur bis zum 30.06.2020 ausgesetzt werden dürfen.
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