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Bau- und Architektenrecht

Das private Bau- und Architektenrecht regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherren, Bauunternehmen, Architekten, Ingenieuren und anderen Beteiligten. Wir unterstützen unsere Mandanten bei Bauverträgen, Architektenverträgen, Mängelhaftung und Honorarfragen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, §§ 631–651 BGB) → Werkvertragsrecht für Bau- und Architektenverträge
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) → Sonderregelungen für Bauverträge
  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) → Regelungen zur Vergütung von Architekten und Ingenieuren

1. Bauvertragsrecht (BGB & VOB/B)

Bauvertrag nach BGB (§§ 650a ff. BGB):
  • Pflichten des Bauunternehmers: Erstellung eines mangelfreien Werks (z. B. Haus, Straße, Brücke).
  • Pflichten des Bauherrn: Zahlung des vereinbarten Preises.
  • Änderungen am Bauvorhaben: Der Bauherr kann Änderungen verlangen, aber der Unternehmer hat Anspruch auf Mehrvergütung.
  • Bauzeit und Verzögerungen: Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz bei Bauverzug.
Bauvertrag nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen):
  • Gilt oft für öffentliche Bauprojekte oder wenn vertraglich vereinbart.
  • Enthält spezielle Regelungen zu Mängelhaftung, Bauzeiten und Abschlagszahlungen.
  • Kürzere Gewährleistungsfristen für Mängel (4 Jahre statt 5 Jahre nach BGB).

2. Architekten- und Ingenieurrecht

Architektenvertrag:
  • Planungspflicht: Der Architekt muss das Bauvorhaben fachgerecht entwerfen und überwachen.
  • Haftung für Planungsfehler: Architekten haften für fehlerhafte Entwürfe oder falsche Bauüberwachung.
  • Urheberrecht des Architekten: Ein Bauherr darf das Bauwerk nicht ohne Zustimmung verändern.
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI):
  • Regelt die Vergütung von Architekten und Ingenieuren (Mindest- und Höchstsätze).
  • Wird oft durch individuelle Honorarvereinbarungen ergänzt.

3. Mängelhaftung und Gewährleistung

  • Mängel während oder nach der Bauphase: Der Bauherr kann Nachbesserung oder Minderung verlangen.
  • Gewährleistungsfristen:
    • 5 Jahre nach BGB.
    • 4 Jahre nach VOB/B.
  • Schadensersatz bei Baupfusch: Wenn Mängel zu Folgeschäden führen (z. B. Wasserschäden durch undichte Dächer).

4. Typische Streitfälle im Bau- und Architektenrecht

Wir vertreten unsere Mandanten in folgenden Konflikten:

  • Baumängel und Nachbesserungspflicht (z. B. Risse im Mauerwerk, undichte Dächer).
  • Kostensteigerungen und Nachforderungen (z. B. Mehrkosten für Baumaterialien oder zusätzliche Arbeiten).
  • Verzögerungen und Bauzeitüberschreitungen (z. B. Baustopp wegen Planungsfehlern).
  • Kündigung von Bau- oder Architektenverträgen (z. B. bei Insolvenz eines Bauunternehmens).
  • Honorarstreitigkeiten mit Architekten und Ingenieuren (z. B. überhöhte Rechnungen oder nicht erbrachte Leistungen).

Wir begleiten Bauherren, Architekten und Unternehmen in allen Phasen eines Bauprojekts – von der Vertragsgestaltung bis zur Streitbeilegung.

Ihr Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht:

  • Marc Tarrach

    Rechtsanwalt und Notar
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