Rechtsprechung aktuell: Wettbewerbsverbot – Fehlende Karenzentschädigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene so genannte salvatorische Klausel führt nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots (Bundesarbeitsgericht März 2017).
Dem vom BAG zu entscheidenden Fall lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Arbeitnehmerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Eigenkündigung der Arbeitnehmerin.
Im Arbeitsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Arbeitnehmerin untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Arbeitgeberfirma in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für den Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor.
Der Arbeitsvertrag enthielt eine so genannte salvatorische Klausel, wonach der Vertrag auch dann, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist, im Übrigen unberührt bleiben soll. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sollte demnach eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.
Die Arbeitnehmerin erhebt gegen den Arbeitgeber Klage, da sie das Wettbewerbsverbot eingehalten hat und verlangt für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung. Das Arbeitsgericht und auch in II. Instanz das Landesarbeitsgericht haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung der Karenzentschädigung verurteilt.
Der Arbeitgeber legte Revision ein beim Bundesarbeitsgericht und hatte hiermit Erfolg; die Klage wurde in III. Instanz abgewiesen.
Zur Begründung führt das BAG aus, dass Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, grundsätzlich nichtig sind. Weder könne der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, noch habe der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Auch eine so genannte salvatorische Klausel könne einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führe nicht – auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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