MICHAEL Rechtsanwaelte

Stellenanzeige „Frauen an die Macht!“

Grundsätzlich müssen Stellenanzeigen von Arbeitgebern so formuliert sein, dass sie keine verbotene Diskriminierung enthalten, z. B. wegen des Geschlechts, wegen des Alters, wegen einer Behinderung etc.; so sieht es das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Auch dürfen die Bewerber bzw. Bewerberinnen nicht wegen ihres Geschlechts oder wegen ihres Alters etc. ausgewählt oder abgelehnt werden. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, wie der vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedene Fall zeigt.

Ein Kölner Autohaus hatte nachfolgende Stellenanzeige geschaltet mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“ mit dem weiteren Text „Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin.“.

Auf diese Stellenanzeige bewarb sich auch ein männlicher Interessent. Dieser hatte nach der Ausbildung zum Automobilkaufmann kurze Zeit im Innendienst gearbeitet. In den letzten Jahren war er nicht mehr in der Automobilbranche tätig, sondern als selbstständiger Handelsvertreter und hatte danach ein Studium der Betriebswirtschaft aufgenommen.

Das Autohaus stellte eine Frau ein, die eine Ausbildung zur Automobilkauffrau vor vielen Jahren abgeschlossen hatte und sodann durchgehend in der Automobilbranche beschäftigt war. Der männliche Bewerber erhielt eine Absage.

Daraufhin verklagte er das Autohaus auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot. Der Kläger machte gegenüber dem Autohaus einen Anspruch nach § 15 AGG geltend, da er bei seiner Bewerbung wegen seines männlichen Geschlechts diskriminiert worden sei.

Das beklagte Autohaus behauptete vor Gericht, im Fahrzeugverkauf bestehe, insbesondere bei der von ihr vertriebenen Marke, ein hoher weiblicher Kundenanteil von mindestens 25 – 30 %. Besondere Modelle seien bei der weiblichen Kundschaft sehr begehrt. Sie habe weiblichen Bewerberinnen den Anreiz geben wollen, sich zu bewerben.

Zahlreiche Kundinnen hätten nach einer weiblichen Verkäuferin gefragt.

Außerdem vertrat die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger wegen seiner mangelnden Erfahrung in der Automobilbranche für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet gewesen sei.

Die 1. und 2. Instanz haben die Klage des männlichen Bewerbers abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 28.05.2017 entschieden:

Die gezielte Suche eines Autohauses nach einer weiblichen Autoverkäuferin in einer Stellenanzeige („Frauen an die Macht!“) kann nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen beschäftigt hat, aber im Interesse der weiblichen Kundschaft diesem Zustand ein Ende setzen will. Eine solche Maßnahme löse keinen Entschädigungsanspruch aus.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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