MICHAEL Rechtsanwaelte

Fremdbetreuung begründet keinen Mehrbedarf

Die Kinderbetreuungsmöglichkeiten werden in den letzten Jahren immer vielfältiger ausgeweitet. Dies soll den Eltern den Wiedereinstieg in das Berufsleben erleichtern.

Doch was ist zu beachten, wenn das familiäre Gefüge durch Trennung der Eltern nicht mehr besteht und ein Residenzmodell, bei welchem ein Elternteil die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernommen und der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist, gelebt wird?

Bislang konnte davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die für die Betreuung eines Kindes anfallen, von den Elternteilen im Verhältnis ihres Einkommens in Form von „Mehrbedarf“ zu tragen sind. Bei den sich ausweitenden Betreuungsmodellen führte die Frage nach einer Grenze der Beteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zum Streit, über welchen letzten Endes der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 04.10.2017 (Aktenzeichen XII ZB 55/17) entschieden hat.

Grundsätzlich sei bei den Kosten der Fremdbetreuung zu unterscheiden:

Während der Bundesgerichtshof in der Betreuung eines Kindes durch staatliche Einrichtungen eine vornehmlich pädagogische/erzieherische Prägung sah und somit für die hierbei anfallenden Kosten einen Mehrbedarf des Kindes herleitet, soll die zusätzliche Betreuung durch eine Tagesmutter zur Ausweitung der Fremdbetreuungszeiten lediglich dem Zweck dienen, dem betreuenden Elternteil die Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen. Der betreuende Elternteil delegiere daher die ihm eigentlich obliegende Betreuungspflicht auf einen Dritten. An den hierbei entstehenden Kosten sei der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich nicht zu beteiligen, da diese keinen Mehrbedarf des zu betreuenden Kindes darstellen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist interessant. Eine klare Linie zur Definition anfallender Betreuungskosten als Mehrbedarf vermag hierdurch jedoch nicht gezogen werden. Insbesondere durch die sich verändernden/ausweitenden Betreuungsformen besteht weiterer Klärungsbedarf:

Soll beispielsweise bei der Nachmittagsbetreuung durch eine staatliche Institution ein Mehrbedarf des Kindes gegeben sein? Steht hier ebenfalls noch der Erziehungsgedanke im Vordergrund oder doch die reine Betreuung?

Kann ein Mehrbedarf dadurch begründet werden, wenn für die Kindesbetreuung grundsätzlich eine Tagesmutter eingestellt und staatliche Institutionen gar nicht in Anspruch genommen werden?

Der Mehrbedarf eines Kindes kann vielfältig ausgestaltet sein und ist rechtlich grundsätzlich vor dem Hintergrund der individuellen Betreuungssituation einzuordnen. Wenn Sie Rückfragen zum Unterhaltsrecht haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell in familienrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.

 

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