BGH: Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10% kann fristlose Kündigung rechtfertigen
6. Mai 2009von Rechtsanwalt Christoph Wink Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mit Urteil vom 29.04.2009 (VIII ZR 142/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche (regelmäßig bei mehr als 10%) einen wichtigen Grund darstellt, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.