VG Gelsenkirchen: Verbot der Werbung für Online-Sportwetten „Auf Schalke“ bestätigt
19. September 2003Die Werbung für Sportwetten, deren Veranstaltung nach dem für den Ort der Werbung maßgeblichen Landesrecht nicht erlaubt ist, ist auch dann strafbar, wenn der Veranstalter in einem anderen Bundesland die dort erforderliche Erlaubnis besitzt und die Wettannahme über das Internet erfolgt.