MICHAEL Rechtsanwaelte

VG Gelsenkirchen: Verbot der Werbung für Online-Sportwetten „Auf Schalke“ bestätigt

Die Werbung für Sportwetten, deren Veranstaltung nach dem für den Ort der Werbung maßgeblichen Landesrecht nicht erlaubt ist, ist auch dann strafbar, wenn der Veranstalter in einem anderen Bundesland die dort erforderliche Erlaubnis besitzt und die Wettannahme über das Internet erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 18. September 2003 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den der Fußballverein Schalke 04 gegen die Untersagung einer in einem Sponsorvertrag vereinbarten Werbung für Sportwetten beantragt hatte. Sportwetten sind Glücksspiele und die Veranstaltung von Sportwetten ist in Nordrhein-Westfalen – ebenso wie in anderen Bundesländern – erlaubnispflichtig. Die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis und das Werben dafür ist strafbar.

Schalke berief sich auf eine dem Wettunternehmer vor der Wiedervereinigung im Jahre 1990 in der DDR erteilte Erlaubnis und darauf, dass die Sportwetten via Internet abgeschlossen und deshalb in Nordrhein-Westfalen gar nicht veranstaltet würden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverfügung der Stadt Gelsenkirchen mit der Begründung ab, dass wegen der Lotteriehoheit der Länder eine wegen des Einigungsvertrages heute im Land Berlin fortgeltende Erlaubnis des Wettunternehmens im Land Nordrhein-Westfalen nicht wirksam sei. Auf die Frage, ob Sportwetten, die von Berlin aus im Internet angeboten werden, auch in Nordrhein-Westfalen „veranstaltet“ werden, komme es nicht an, weil der Gesetzgeber in § 284 Abs.4 StGB bereits das Werben für öffentliche Glücksspiele unter Strafe gestellt habe. Dieser Straftatbestand richte sich nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerade auch gegen die Werbung „ausländischer Anbieter“ gegenüber dem inländischen Publikum für behördlich nicht genehmigte Glücksspiele, die unter Zuhilfenahme der mittlerweile gegebenen technischen Möglichkeiten unmittelbar vom inländischen Aufenthaltsort des Spielteilnehmers aus abgewickelt werden können.

Az.: 16 L 2273/03

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