LAG Berlin-Brandenburg: Jede Befristungsabrede des Arbeitsvertrages muss binnen 3 Wochen nach dem jeweiligen Fristablauf geltend gemacht werden
17. September 2008von Rechtsanwalt Christoph Wink Fachanwalt für Arbeitsrecht Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21.12.2000 gibt zum Schutz der Arbeitnehmer unter anderem klare Vorgaben, in welchem Rahmen der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig ist. Die Folge eines Verstosses: Der Vertrag gilt generell als unbefristet. Das LAG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 10.07.08 (14 […]