MICHAEL Rechtsanwaelte

Teurer Wein vor den Arbeitsgerichten

 

Ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet hat, muss seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vor einigen Wochen entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war als Direktionsassistent in einem Hotel angestellt. Der Inhaber des Hotels, im vorliegenden Fall der Kläger, hatte im Jahre 2009 einem Kunden zwei 6 l Flaschen „Chateau Petrus Pommerol „, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,00 € verkauft und diese bei sich im Weinkeller des Hotels eingelagert.

Der Kläger entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, und hat sie einem Weinhändler für 9.000,00 € pro Flasche verkauft.

Nachdem der Hotelier, also der Arbeitgeber, dies bemerkt hatte, kündigte er seinem Mitarbeiter fristlos.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, verlor diese jedoch in allen Instanzen.

Der Kunde, dessen Wein der Hotelier eingelagert hatte, verlangte von diesem die Flaschen zurück und machte nun wegen des Verlustes der Flaschen diesem gegenüber Schadensersatz geltend. Der Hotelier war gezwungen, zwei gleiche 6 l Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, zu erwerben, um sie dem Kunden zu ersetzen. Der Hotelier musste hierfür 39.500,00 € aufwenden. Er verlangt nun den vorgenannten Betrag von seinem damaligen Angestellten, den in diesem Prozess Beklagten, zurück. Dieser hält den Kaufpreis für überteuert und beruft sich auch darauf, dass der Schadensersatzanspruch verfallen sei, da dieser nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Das LAG Schleswig-Holstein hat der Zahlungsklage stattgegeben und den ehemaligen Angestellten zur Zahlung von 39.500,00 € verurteilt.

Die Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Beklagte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz seines Arbeitgebers verletzt habe. Deshalb könne der Hotelier vom Beklagten Schadensersatz verlangen und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der damalige Arbeitgeber die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das LAG den Preis von 39.500,00 € für angemessen. Der Schadensersatzanspruch war auch nicht verfallen, da der Arbeitgeber rechtzeitig geklagt hatte.

 

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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