Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute eine Studie der Öffentlichkeit vorgestellt, welche die Wirkung der Reform des Zivilprozessrechts im Jahre 2001 untersucht. Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.„Nur mit einer umfassenden rechtstatsächlichen Untersuchung über die Reform des Zivilprozessrechts konnten wir feststellen, ob wir die selbst gesetzten Ziele auch erreicht haben. Die Ergebnisse zeigen, dass wir weitgehend erfolgreich waren. Die Verfahren sind bürgernäher, transparenter und effektiver geworden“, so die Ministerin anlässlich der Übergabe des Abschlussberichts.
Am 17. Mai 2001 hat der Deutsche Bundestag das ZPO-Reformgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Das Thema hat damals beileibe nicht nur die Fachöffentlichkeit intensiv beschäftigt. Mit der Reform verband sich die Hoffnung auf mehr Bürgernähe, Transparenz und Effektivität der Verfahren, Kritiker sahen die Arbeitsfähigkeit der Gerichte in Gefahr oder befürchteten die Verkürzung rechtlichen Gehörs. Das Bundesministerium der Justiz hat die Reform einer umfassenden rechtstatsächlichen Evaluation unterzogen. Methodisch beruht die Untersuchung auf einer Auswertung der Zählkartenstatistik für die Jahre 2000 bis 2004, einer repräsentativen Aktenanalyse, einer schriftlichen Befragung von Richtern und Rechtsanwälten sowie einer Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Geschäftsstellen in den Gerichten.
Die Ergebnisse des von Prof. Hommerich und Prof. Prütting vorgelegten Abschlussberichts der Evaluation der ZPO-Reform liegen jetzt vor und sind überwiegend positiv. Die wesentlichen Reformziele :
- Stärkung des Schlichtungsgedankens,
- Erhöhung der Transparenz gerichtlicher Entscheidungsfindung,
- Effektivitätssteigerung durch erhöhten Einzelrichtereinsatz,
- Erweiterung des Zugangs zur Berufung,
- Umgestaltung der Berufung zu einer Fehlerkontrollinstanz,
- Beschleunigung des Berufungsverfahrens und
- Erhöhung der Wirkungsbreite des Bundesgerichtshofes
wurden weitgehend erreicht.
Die wesentlichen Ergebnisse der Studie im Einzelnen:
I. Güteverhandlung / Schlichtung
Der Gesetzgeber wollte die gütliche Streitbeilegung in einem möglichst frühen Stadium fördern. Zu diesem Zweck wurde eine obligatorische Güteverhandlung im Zivilprozess eingeführt, die –von Ausnahmen abgesehen– der streitigen Verhandlung vorausgeht (§ 278 Abs. 2 ZPO).
Die Güteverhandlung findet beim Amtsgericht in 58 % und beim Landgericht in 64 % aller Verfahren mit mündlicher Verhandlung statt. Der Anteil der Vergleiche stieg in diesen Fällen von 21,3 % im Jahre 2001 auf 29,3 % im Jahre 2004 bei Amtsgerichten und von 29,6 % auf 38 % bei Landgerichten. Deshalb müssen seit Inkrafttreten der ZPO-Reform immer weniger Zivilsachen durch streitiges Urteil entschieden werden. Die Quote ist von 21,1% (2001) auf 17,9% (2004) beim Amtsgericht und von 27,0 % (2001) auf 23,9 % (2004) beim Landgericht gesunken. Im Gegensatz zu diesen statistisch nachweisbaren Effekten äußern die im Rahmen der Evaluation befragten Richter und Anwälte mehrheitlich die Ansicht, dass mit der Güteverhandlung die Wahrscheinlichkeit auf eine gütliche Einigung nicht gestiegen sei. Immerhin verneint aber eine deutliche Mehrheit der Richter einen Mehraufwand oder eine zeitliche Verzögerung durch die Güteverhandlung (Amtsgericht 71 % bzw. 88 %, Landgericht 91 % bzw. 94 %).
Als weiteres effektives Instrument zur gütlichen Streitbeilegung gilt die Möglichkeit zu schriftlichen Vergleichsvorschlägen. Bislang mussten Prozessvergleiche in einer mündlichen Verhandlung protokolliert werden, was für die Prozessbeteiligten in vielen Fällen einen vermeidbaren Aufwand bedeutete. Jetzt kann das Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, den die Parteien auch schriftlich annehmen können (§ 278 Abs. 6 ZPO). Davon machen 98 % bzw. 96 % der Richter an Amts- und Landgerichten Gebrauch. Die Erfolgsquote beträgt hier sogar 71 % – ein vergleichsweise sehr hoher Wert.
II. Erhöhte Transparenz gerichtlicher Entscheidungsfindung
Erstinstanzliche Urteile finden seit der ZPO-Reform nicht zuletzt deshalb eine höhere Akzeptanz, weil die richterliche Hinweispflicht präzisiert wurde (§ 139 ZPO) und die gerichtliche Entscheidungsfindung dadurch transparenter wurde. Die Vorschrift hat die früher an verschiedenen Stellen der ZPO befindlichen Regelungen zusammengefasst und konkretisiert, um die Mitverantwortung des Gerichts für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung des Streitstoffs stärker hervorzuheben. Von zentraler Bedeutung sind hierbei die Pflichten des Gerichts, Hinweise an die Parteien möglichst frühzeitig zu erteilen und diese Hinweise zu dokumentieren (§ 139 Abs. 4 ZPO).
Sowohl die Erteilung als auch die Dokumentation von Hinweisen hat zugenommen, d. h. die ZPO-Reform hatte die gewünschten Auswirkungen auf die gerichtliche Praxis. Allerdings bleibt auch festzustellen, dass die Richterschaft hinsichtlich der Akzeptanz der Neuregelung des § 139 ZPO noch immer zweigeteilt ist, wie die Befragung im Rahmen der Evaluation ergeben hat.
Die Berufungsquote (= Verhältnis der anfechtbaren erstinstanzlichen Urteile zu den Neueingängen in der Berufungsinstanz) ist zurückgegangen: Sie betrug für Urteile des Amtsgerichts im Jahr 2001 noch 38,7% und sank bis 2004 kontinuierlich auf 32,4%, für Urteile des Landgerichts sank die Quote im selben Zeitraum von 58,6% auf 55,7%.
Die befürchteten Nebeneffekte einer Erweiterung der gerichtlichen Hinweispflicht sind vergleichsweise gering ausgefallen. Die durchschnittliche Dauer erstinstanzlicher Verfahren hat sich seit der ZPO-Reform nur leicht erhöht (Amtsgericht: von 4,3 Monaten im Jahr 2001 auf 4,4 Monate im Jahr 2004; Landgericht: von 6,9 Monaten im Jahr 2001 auf 7,2 Monate im Jahr 2004). Demgegenüber ist die durchschnittliche Dauer der Berufungsverfahren deutlich gesunken (s. u. zu dem Punkt „Berufung“). Deshalb dauern Verfahren bis zur Rechtskraft insgesamt kürzer.
III. Einzelrichter
Die ZPO-Reform hat den originär zuständigen Einzelrichter beim Landgericht eingeführt (§ 348 ZPO), um die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters auszuweiten. Zuvor mussten geeignete Verfahren per Beschluss von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen werden. Der Regierungsentwurf prognostizierte, dass die Einzelrichterinnen und Einzelrichter künftig etwa 70 % der bei der Kammer eingehenden Verfahren selbst zu entscheiden haben würden (BT-Drucks. 14/4722 S. 63). Die Evaluation hat ergeben, dass sich die Einzelrichterquote mit 73 % ziemlich exakt im Bereich der Erwartungen bewegt. 56 % der erstinstanzlichen Richter an Landgerichten meinen, das habe die Spruchkörper an den Landgerichten entlastet. Als Hauptgrund wurde auf den Wegfall der Doppelbelastung (Einzel- und Kammerrichter) verwiesen.
Die Erweiterung der Zuständigkeit des Einzelrichters hat die Verfahren nicht verlängert. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der von Einzelrichtern in originärer Zuständigkeit erledigten Verfahren ist sogar kürzer als die der von der Kammer erledigten Verfahren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die komplexen und damit zeitaufwändigeren Verfahren in den Kammern konzentriert werden. Entsprechend der Zielsetzung der ZPO-Reform werden nunmehr weniger komplexe Verfahren zeitlich effizienter von Einzelrichtern bearbeitet.
In der Anwaltschaft überwiegt die Zufriedenheit mit der Arbeit des Einzelrichters (48 % sind zufrieden; 26 % sind teils zufrieden, teils unzufrieden; 26 % sind unzufrieden). Positiv hervorgehoben werden die bessere Vorbereitung und straffere Prozessführung durch den Einzelrichter im Vergleich zur Arbeit der Kammern. Im Einzelnen werden die größere Sorgfalt, bessere Hinweiserteilung, ökonomischere, klarere und unkompliziertere Prozessführung betont. Die Quote der Berufungsverfahren gegen Entscheidungen von Einzelrichtern sind nach der Reform nicht gestiegen: Betrug die Quote vor der Reform 42 % in 2000 bzw. 44 % im Jahr 2001, so lag sie nach der Reform zwischen 39 % und 45 %.
IV. Rechtsmittelrecht
Auch das neue Rechtsmittelrecht hat sich bewährt. Die Balance zwischen mehr Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger und der Konzentration der Berufungsinstanz auf ihre Kernaufgabe (Fehlerkontrolle) ist gelungen. Die Revisionsinstanz kann noch stärker als bisher Rechtsvereinheitlichung und –fortbildung betreiben.
1. Zugang zur Berufung
Die Evaluation hat ergeben, dass von der Zulassungsberufung für Zivilsachen mit Grundsatzbedeutung in der Praxis ein sinnvoller und maßvoller Gebrauch gemacht wird. Im Jahr 2002 waren insgesamt 3.050 und im Jahr 2004 insgesamt 3.265 zugelassene Berufungen mit einem Streitwert bis 600 € in der Berufungsinstanz beim Landgericht anhängig. Seit der ZPO-Reform können grundsätzlich sämtliche amtsgerichtlichen Urteile mit der Berufung zum Landgericht (und mit der Revision bis zum Bundesgerichtshof; s. unten 3.) gelangen. Neben der streitwertabhängigen Berufung (bei mehr als 600 €) kann jetzt bei einem Wert der Beschwer bis 600 € die Zulassungsberufung eröffnet sein.
Auch die Herabsetzung der Berufungssumme von früher 1.500 DM auf 600 € hat zu mehr Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger geführt, ohne die Berufungsgerichte zu überfordern: Im Jahr 2002 lagen 4,4 % aller Berufungsverfahren an Landgerichten im Streitwertsegment 600,01 bis 766,94 Euro. Dieser Anteil stieg im Jahr 2004 auf 6,3 %. Damit waren im Jahr 2004 insgesamt 4.523 Verfahren in der Berufungsinstanz bei Landgerichten anhängig, die nur wegen der Reduzierung der Berufungssumme berufungsfähig waren.
2. Durchführung der Berufung
Das neue Berufungsrecht hat sich bewährt. Insgesamt haben sich die Berufungsverfahren signifikant beschleunigt. Bei den Berufungskammern beim Landgericht sank die durchschnittliche Verfahrensdauer von 5,6 (2001) auf 4,9 Monate (2004), beim Oberlandesgericht von 8,7 (2001) auf 7,7 Monate (2004).
Die Berufungsinstanz wurde durch die ZPO-Reform von einer vollen zweiten Tatsacheninstanz in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und –beseitigung umgestaltet. Das Berufungsgericht ist jetzt grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil gebunden; neue Tatsachen sind nur noch ausnahmsweise zugelassen (§ 529 ZPO). Die Zahl der Beweisaufnahmen in der Berufungsinstanz ist deshalb signifikant zurückgegangen, und zwar von 10,1 % bzw. 13 % im Jahr 2001 auf 6,8 % bzw. 8,4 % im Jahr 2004 jeweils bei den Landgerichten bzw. Oberlandesgerichten. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme wird nur in 7 % (Landgericht) bzw. 12 % (Oberlandesgericht) aller streitigen Berufungsverfahren wiederholt. Die Kriterien für einen Neueinstieg in die Tatsachenfeststellung wurde von den Richtern weit überwiegend (80 %) als handhabbar bezeichnet.
Aussichtslose Berufungen ohne Grundsatzbedeutung werden durch die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege (§ 522 Abs. 2 ZPO) schneller und effizienter erledigt. Diese neue Möglichkeit wird von der gerichtlichen Praxis gut angenommen: 2002 lag der Anteil der auf diese Art beendeten Verfahren bei 4,2 % (Landgericht) bzw. 5,7 % (Oberlandesgericht). Er stieg 2003 auf 7,4 % / 8,6 %. In 2004 setzte sich diese Steigerung fort und erreichte einen Wert von 10,7 % / 11,0 %. Darüber hinaus ist ein gestiegener Anteil der Berufungsrücknahmen zu verzeichnen: Er ist von 26,9 % (Landgericht) bzw. 29,6 % (Oberlandesgericht) im Jahr 2001 auf 31,8 % / 32,3 % im Jahr 2004 gestiegen. Wenn das Gericht vor der Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung aussichtslos sei (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wurde jede zweite Berufung beim Oberlandesgericht zurückgenommen.
Insgesamt sind eine spürbare Effizienzsteigerung im Berufungsverfahren und eine deutliche Entlastung der Berufungsgerichte festzustellen. Vor diesem Hintergrund muss ein allgemeines Berufungszulassungserfordernis in der ZPO, dessen Einführung derzeit rechtspolitisch diskutiert wird, mit Skepsis betrachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass die angestrebten Beschleunigungs- und Entlastungspotentiale bereits durch die ZPO-Reform ausgeschöpft worden sind bzw. werden können.
3. Revision
Die Änderungen im Revisionsrecht haben dazu geführt, dass Bundesgerichtshof erheblich häufiger Grundsatzrechtsprechung betreiben kann. Das hat die Rechtssicherheit –für jeden Einzelnen spürbar– gestärkt. Die Revision ist jetzt auch gegen landgerichtliche Berufungsurteile eröffnet; sie hängt auch nicht mehr von dem Erreichen einer bestimmten Wertgrenze ab. An die Stelle der früheren Wertrevision (60.000 DM) ist die Zulassungsrevision getreten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet; hierfür muss allerdings nach der vorläufig bis zum 31.12.2006 befristeten Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO ein Beschwerdewert von 20.000 € erreicht sein.
Der Bundesgerichtshof hatte –gerade auch im unteren Streitwertsegment– seit 2002 mehrfach Gelegenheit zu wichtigen Entscheidungen mit Grundsatzbedeutung. Der erweiterte Zugang zum Rechtsmittel ist deshalb sehr positiv zu bewerten. Insbesondere im Mietrecht –aber auch zum Beispiel beim Widerrufsrecht beim e-bay-Kauf– hat der Bundesgerichtshof zahlreiche ungeklärte Fragen entschieden und damit Vermieter- und Mieterrechte verbindlich geklärt (u.a. Rechtsfragen um die Nebenkostenabrechnung, Installation einer Mobilfunkantenne auch gegen den Willen des Mieters). Vor der Reform waren landgerichtliche Berufungsurteile in Mietsachen nicht revisibel. Grundsätzliche Rechtsfragen mussten über das aufwändige Instrument des Rechtsentscheids geklärt werden, was aber in der Praxis kaum funktionierte, so dass im Mietrecht zahlreiche Zweifelsfragen ungeklärt blieben. Das hat sich durch die Reform geändert. Der Abschlussbericht stellt hierzu fest, dass der Kreis der Entscheidungen, die der Revision unterliegen, durch die Öffnung auch für Berufungsurteile des Landgerichts massiv ausgeweitet wurde. Im Jahr 2004 kamen von den eingegangenen zugelassenen Revisionen 30 % (265) von den Landgerichten.
Trotz der Öffnung des Revisionszugangs und der Ausweitung der Grundsatzrechtsprechung ist die Gesamtbelastung des Bundesgerichtshofs durch Revision und Nichtzulassungsbe¬schwerde im Vergleich zu vorher deutlich gesunken. Der Wechsel von der Streitwert- zur Grundsatzrevision hat –wie in der Reformentwurfsbegründung prognostiziert– den Bundes¬gerichtshof entlastet (BT-Drs. 14/4722 S. 71). Die Anzahl von Revisionen und Nichtzulas¬sungsbeschwerden ging von 4.595 im Jahre 2002 auf 3.633 im Jahre 2004 (und 3.233 im Jahre 2005) zurück. Dies ist nicht zuletzt auf die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbe¬schwerde in Höhe von 20.000 € zurückzuführen, deren Geltung bis 31.12.2006 befristet ist und mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz um weitere fünf Jahre verlängert werden soll.
4. Rechtsbeschwerde
Die Einführung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat sich als richtiger Schritt erwiesen. Sie wurde geschaffen, um dem Gericht insbesondere in Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs- und Prozesskostenhilfesachen eine größere Wirkungsbreite zu verschaffen. In diesen Verfahren gab es vor der Reform keinen Zugang zum Bundesgerichtshof und damit keine Möglichkeit, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in einer Vielzahl von Beschlüssen Rechtsfragen im zivilprozessualen Massengeschäft (anwaltliches Gebührenrecht, Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, Behandlung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren) geklärt, die seit Jahrzehnten unter den Oberlandesgerichten streitig waren. Das hat die Rechtssicherheit für die Rechtsanwender erhöht. Auf lange Sicht dürfte dies die Justiz spürbar entlasten.
Die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde zwangsläufig verbundene Mehrbelastung für den Bundesgerichtshof konnte –wie geplant– durch den Rückgang bei den Revisionen aufgefangen werden. Die Gesamtbelastung des Bundesgerichtshofs –d. h. die Belastung durch Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden– hält sich inzwischen in erträglichen Grenzen.
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