MICHAEL Rechtsanwaelte

Überwachung privater Internetkommunikation am Arbeitsplatz

Immer wieder kommt es zu Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten über die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz durch Arbeitnehmer und die Überwachung durch den Arbeitgeber.

Einige Unternehmen haben zur privaten Nutzung feste Regeln aufgestellt, in anderen Unternehmen wird es schlichtweg geduldet.

Am 05.09.2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschieden, dass die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens verstößt, wenn im Unternehmen ausdrücklich die private E-Mail-Kommunikation untersagt ist.

Dem Urteil lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein rumänischer Mitarbeiter, der als Vertriebsingenieur in einem rumänischen privaten Unternehmen beschäftigt ist, hatte auf Bitten seines Arbeitgebers einen Yahoo!-Messenger-Account eingerichtet, um hierüber mit Kunden zu kommunizieren. Allerdings nutzte der Mitarbeiter den Account auch für private E-Mails, obwohl eine interne Unternehmensregelung dies untersagte.

Der Arbeitgeber hatte die Messenger-Kommunikation des Mitarbeiters überwacht und 45 Seiten der privaten Chats des Mitarbeiters ausgedruckt. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis, nachdem der Mitarbeiter auch alles abgestritten hatte. Die vor den rumänischen Gerichten erhobene Klage gegen die Kündigung wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der Mitarbeiter legte beim EGMR Beschwerde ein; dort stellte man jedoch einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) fest.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Überwachung des Mitarbeiters gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoße.

Arbeitgeber könnten zwar grundsätzlich berechtigt sein, die Einhaltung eines Verbots zur Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses zu überwachen, jedoch müsse die Überwachung der Privatkommunikation eines Mitarbeiters verhältnismäßig sein. Außerdem müsse der Mitarbeiter über die Möglichkeit, sowie über Art und Umfang der Überwachung vorab informiert worden sein.

Dem Mitarbeiter wurde eine Schadenersatzzahlung zugesprochen.

Als Mitglied des Europarats muss sich auch Deutschland an den Maßstäben dieses Urteils orientieren. In Deutschland gibt hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes es eine nur teilweise Regelung im Bundesdatenschutzgesetz.

Über Kontrollen von Mitarbeiter-PCs hatte das Bundesarbeitsgericht am 27.07.2017 zuletzt entschieden. Wir verweisen insoweit auch auf unseren Beitrag unter der Rubrik „Arbeitsrecht“ vom 11.08.2017 „Überwachung durch Keylogger“.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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