Umfangreiche
Die Bundesregierung hat am 22. März 2006 den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. „Mit dem „Zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle modernisieren wir das Recht des geistigen Eigentums und passen es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an.
Es geht um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Der Zweite Korb macht das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter“, betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die erste Novelle des Urheberrechts („Erster Korb“) hat im Herbst 2003 die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, blieb dem „Zweiten Korb“ vorbehalten. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:
1. Erhalt der Privatkopie
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des „Ersten Korbs“ fest:
Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig. Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
Wie in der analogen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien herstellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen können. In einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet:
Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also offensichtlich rechtswidrig.
2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen
Seit dem „Ersten Korb“ sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Bei dieser Regelung bleibt es: Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz. Denn: Die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
3. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Privatkopie und pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien gehören untrennbar zusammen. Soweit privat kopiert werden darf, gebietet die Verfassung eine Kompensation der Urheber für ihre Einnahmeausfälle.
Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, sind vergütungspflichtig. Das bisherige Kriterium, wonach es darauf ankommt, ob ein Gerätetyp oder Speichermedium zur Vervielfältigung bestimmt ist, wird aufgegeben. Hierüber gab es häufig jahrelangen Streit, der für beide Seiten nachteilig ist: Die Urheber müssen auf ihr Geld warten; die Hersteller haben keine Rechtssicherheit und müssen wegen der grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht hohe, gewinnmindernde Rückstellungen vornehmen. Mit der Umstellung wird schneller geklärt werden können, ob eine Vergütungspflicht besteht.
4. Höhe der Pauschalvergütung
Das neue System zur Festlegung der Vergütungen für Geräte und Speichermedien kann auch flexibler auf technische Entwicklungen reagieren. Hierzu sind zwei Neuerungen vorgesehen:
Das Gesetz gibt die bisher staatlich regulierten Vergütungssätze in die Hände der Beteiligten. Nicht mehr der Gesetzgeber wird die Vergütungssätze festlegen, sondern die Beteiligten selbst, also die Verbände der Hersteller als Zahlungspflichtige und die Rechtsinhaber (Verwertungsgesellschaften) als Zahlungsempfänger. Für die Zeit, bis die Beteiligten neue Tarife ausgehandelt haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weiter. Gesetzlich festgeschrieben werden verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.
Zur Ermittlung der Vergütungshöhe gibt der Regierungsentwurf Kriterien vor. Ausgangspunkt ist der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Urheber für die durch die Privatkopieschranke zugelassene Nutzung seines Werks angemessen zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung soll sich deswegen nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen. Künftig soll es darauf ankommen, im welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist z. B. mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.
Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz sowie Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Deshalb gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung. Von den Verbrauchern wird somit insgesamt nur die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung bezahlt werden. Der Verbraucher wird nicht doppelt belastet. Bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten muss die Vergütung insgesamt angemessen sein.
Da mit der Vergütung nicht unmittelbar der Nutzer, sondern ein Dritter – nämlich der Hersteller von Geräten und Speichermedien – belastet wird, muss der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung im Interesse der Hersteller begrenzen. Die Vergütungshöhe muss so bemessen sein, dass der Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums steht. Der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien soll nicht beeinträchtigt werden. Hierzu ist eine prozentuale Obergrenze von 5 % des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps vorgesehen, bei Geräten mit mehreren Funktionen, die überwiegend nicht zur Vervielfältigung genutzt werden, entsprechend geringer.
Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Vergütungsbetrages, sieht der Regierungsentwurf ein rasches Verfahren zur Einigung vor. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll in der Regel maximal ein Jahr dauern. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz. Daneben wird den Beteiligten ein neues Verfahren zur freiwilligen Schlichtung eröffnet.
5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive
a) Der Urheber kann zur Zeit nicht vertraglich regeln, ob und wie sein Werk später in Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt. Das ist sehr hinderlich, wenn eine neue Nutzungsart – wie etwa die Verwertung im Internet – entwickelt worden ist. Will der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, muss er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Deshalb soll der Urheber künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen können. Er erhält aber eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart kann der Urheber noch seine Meinung ändern und die Rechteeinräumung widerrufen.
b) Weil bisher Verträge über unbekannte Nutzungsarten unmöglich waren, haben wir heute Archivbestände von Werken, die nicht in modernen Medien verwertet werden können. Hat zum Beispiel der Autor eines Hörspiels 1966 alle Rechte zur Verwertung einem Verlag übertragen, so umfasst dies nicht die Rechte zur Nutzung seines Werks in damals unbekannten Nutzungsarten. Wenn der Verlag das Werk heute auf CD oder im Internet vermarkten möchte, muss er die Rechte nacherwerben. Das kann nach vielen Jahren, vor allem bei Produktionen, an denen viele Urheber beteiligt waren, sehr schwierig, langwierig oder auch unmöglich sein.
Der Entwurf ermöglicht nun die Verwertung in der neuen Nutzungsart und gibt dem Urheber dafür einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Diese Öffnung der Archive liegt im Interesse der Allgemeinheit und der Urheber, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.
6. Sonderrechte für die Filmwirtschaft
Der Filmproduzent soll sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen. Wie bisher gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Künftig soll darüber hinaus die Vermutung gelten, dass der Produzent den Film auch in unbekannte Nutzungsarten verwerten darf. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte, denn es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers.
7. Sonstige Schranken
Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Das stärkt die Medienkompetenz der Bevölkerung und dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Ferner wird den Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot machen.
Den Regierungsentwurf zur Novelle des Urheberrechts finden Sie unter www.bmj.bund.de und www.kopien-brauchen-originale.de.
Anmerkung von Rechtsanwalt Christian Solmecke:
Durch diesen so genannten zweiten Korb stellt die Regierung nunmehr unmissverständlich klar, dass der Kopierschutz dem Recht auf Privatkopie vorgehen soll. Bislang war die „Umgehung technischer Schutzmaßnahmen“ zwar auch schon verboten (so sieht es das EU Recht vor), umstritten war aber, wie dieses Verbot in Einklang mit dem Recht auf Privatkopie zu bringen sei. Genug Auslegungsspielraum wird aber auch in Zukunft noch bleiben. Verboten ist die Umgehung technischer Schutzmaßnamen nämlich nur, wenn diese auch wirksam sind. Diesbezüglich wird von einigen Juristen die Meinung vertreten, dass primitive Schutzmechanismen, deren Umgehungsmöglichkeiten auch für den durchschnittlichen Nutzer auf der Hand liegen und keinen Erhöhten Aufwand erfordern, nicht wirksam sind.
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