Untervermietung über Airbnb – Mieter riskieren Kündigung!
Das ursprünglich aus Kalifornien stammende Internetportal Airbnb, seit 2008 auch als deutsche GmbH vertreten, bewirbt Touristen-Wohnungen und Zimmer in 34 000 Städten in 192 Ländern – Deutschland ist gut vertreten. Viele Mieter und Eigentümer bessern ihre Einkünfte dadurch auf, indem sie ihre angemietete Wohnung an Touristen gegen Zahlung einer „Miete“ für einen kurzen Zeitraum überlassen. Das Geschäftsmodell ist nach einem BGH-Urteil für Mieter höchst riskant. So urteilte der Bundesgerichtshof nämlich bereits im Jahr 2014, dass das Wohnungssharing nicht von der grundsätzlich erlaubten Untervermietung umfasst ist (VIII ZR 210/13). Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des Senats war vor allem der Faktor Zeit, da bei einer Untervermietung das charakteristische Merkmal gerade eine auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung sei. Beim Wohnungssharing sei dies aber gerade nicht der Fall, da die Wohnung vor allem an Touristen über einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen überlassen werde.
Aufgrund des höchstrichterlichen Urteils haben Mieter bei kurzeitiger Überlassung der Wohnung nunmehr Abmahnungen und gar die fristlose Kündigung zu befürchten. Neben diesen weitreichenden Konsequenzen haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter zudem auch für Schäden, die durch die einquartierten Touristen an der Wohnung entstehen. Dies kann im Einzelfall für den Mieter sehr teuer werden.
Sollten Sie hinsichtlich der Thematik Wohnungssharing oder ungenehmigter Untervermietung Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwältin Schulte-Hermes und Rechtsanwalt Hallenberger gerne zur Verfügung.
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