Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Labormitarbeiters für unwirksam erklärt, obwohl die Polizei bei ihm gefährliche chemische Stoffmischungen gefunden hat und er bereits wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt war.
Am 12.04.2018 war vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgender Fall zu entscheiden:
Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst.
Am 02.08.2016 hat die Polizei in seiner Wohnung 1,5 kg chemische Stoffmischungen gefunden, die als gefährlich einzuordnen waren; ferner befand sich in der Wohnung 1 kg eines Betäubungsmittels.
Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Der Arbeitgeber, die Beklagte, hat durch Berichte aus der Presse erst von diesen Ereignissen erfahren. Sie hat den Kläger daraufhin zu dem Vorfall angehört und das Arbeitsverhältnis am 01.09.2016 fristlos und später auch noch fristgerecht gekündigt.
Der Kläger hat sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht gewehrt. In der I. Instanz wurde die Klage abgewiesen, in der
II. Instanz war der Kläger jedoch erfolgreich.
Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf eine dienstliche Verfehlung gestützt hat, sondern auf ein Verhalten, das außerhalb des Arbeitsverhältnisses lag.
Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten nicht gegeben waren. Das Gericht führte hierzu aus, dass auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Betracht kommen kann, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt, wobei Art und Schwere des Delikts sowie die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zu berücksichtigen sind.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar hatte der Kläger bei der Beklagten Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen der Beklagten in einem Chemiepark befindet, der generell von der Beklagten als sicherheitsrelevant eingestuft wird, rechtfertigen die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung.
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