LG Hamburg: Werbung mit der Angabe „versicherter Versand“ ist wettbewerbswidrig
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 06.11.2007 – Az.: 315 O 888/07) ist die Werbung mit der Angabe „versicherter Versand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB ohnehin das Versandrisiko trägt.
Bei einer Lieferung eines Unternehmers an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) findet die allgemeine Regelung im Versendungskauf, wonach die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB), keine Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB). Der Unternehmer ist gegenüber Verbrauchern vielmehr verpflichtet, die Kaufsache auf seine Gefahr zu versenden, also erforderlichenfalls auch mehrfach und so oft, bis diese beim Käufer ankommt. Die Versicherung gegen Transportverluste kommt also ausschließlich dem Unternehmer zu Gute, der Verbraucher selbst hat von dieser Versicherung (außer höheren Kosten) nichts. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg stellt die herausgehobene Werbung mit dieser Aussage deshalb eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, die dazu geeignet sei, Verbraucher irrezuführen.
Ungeklärt ist, ob die allgemeine Angabe „versicherter Versand“ stets unzulässig sein soll, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die Versicherung als besondere Leistung beworben wird. eBay-Händlern und Betreibern von Online-Shops ist aber auf jeden Fall anzuraten, Käufer in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Ware unabhängig von der gewählten Versandart auf Gefahr des Verkäufers versandt wird.
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