VGH Bayern: Betretungsverbote für Hooligan bestätigt
Die von der Stadt München gegenüber einem Angehörigen der“Hooligan-Szene“ für die Zeit der Fußballweltmeisterschaftverfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbote (insbesondere für die“Allianz-Arena“ als WM-Stadion und den public-viewing-Bereich imOlympiapark sowie den Fanbereich am Marienhof) und Meldeauflagenbei einer Polizeidienststelle haben Bestand.
Dies hat derBayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Eilbeschluss vomheutigen Nachmittag entschieden und damit die Beschwerde gegen dievorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom7. Juni 2006 zurückgewiesen.
Das Gericht stützt seine Entscheidung u.a. darauf, dass vonmaßgeblicher Bedeutung die Zugehörigkeit des Antragstellers zurHooligan-Szene sei, die regelmäßig durch Gewaltbereitschaft inErscheinung trete. Es spiele hingegen keine Rolle, dass derAntragsteller bisher wegen begangener Gewalttätigkeiten noch nichtbestraft worden sei. Allein durch die offen zum Ausdruck gebrachteZugehörigkeit zu diesem Personenkreis werde die Gewaltbereitschaftdieser Personen gefördert und deren Gewaltanwendung psychologischgestützt. Dies genüge für die erforderliche Annahme konkreterVerdachtsmomente gegen den Antragsteller. Die von der StadtMünchen verfügten Maßnahmen seien zur Gefahrenabwehr geeignet undverhältnismäßig.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2006, Az. 24CS 06.1521)
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