MICHAEL Rechtsanwaelte

VGH Hessen: Wesensprüfung für Hunde

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Neuerteilung einer abgelaufenen Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Hundeverordnung des Landes Hessen eine neue Wesensprüfung des Hundes voraussetzt.  

Mit dieser Entscheidung hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichthofs ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben, mit der die Stadt Lich verpflichtet wurde, der Halterin eines American Staffordshire-Terriers nach Ablauf der früheren Erlaubnis zum Halten des Hundes eine erneute Halteerlaubnis auf der Grundlage einer bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfolgreich absolvierten Wesensprüfung des Hundes zu erteilen.  

American Staffordshire-Terrier gehören zu den Hunderassen, die nach der geltenden Hundeverordnung ungeachtet einer tatsächlich vorhandenen Aggressivität als gefährlich gelten und für deren Haltung eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich ist. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist von dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin u. a. der Nachweis einer positiv verlaufenen Wesensprüfung vorzulegen.  

Die Hundehalterin hatte im vorliegenden Fall der Forderung der Behörde widersprochen, für die Neuerteilung der Halteerlaubnis den Nachweis über eine neue positiv verlaufene Wesensprüfung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht war in seinem Urteil der Rechtsansicht der Hundehalterin gefolgt. Es hatte sich auch für den Standpunkt gestellt, die Halterin habe einen Anspruch auf Verlängerung der abgelaufenen Halteerlaubnis ohne erneute Wesensprüfung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass sich in das Wesen des Hundes seit Ablegung der ersten Prüfung negativ verändert haben könnte.  

Dieser Auffassung hat sich der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht angeschlossen. Nach der Hundeverordnung werde eine abgelaufene Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nicht verlängert; vielmehr sei Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zu stellen. Für die Neuerteilung der Erlaubnis seien die gleichen Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen.  

Deshalb sei auch ein neuer Nachweis über eine erfolgreich durchlaufene Wesensprüfung zu erbringen. Auf der Grundlage einer Wesensprüfung, die im Zusammenhang mit der früheren Erteilung einer Halteerlaubnis absolviert worden sei, könne eine neue Halteerlaubnis nicht erteilt werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens müsse in Rechnung gestellt werden, dass sich das Wesen des Hundes seit der erstmaligen Prüfung in negativer Hinsicht verändert haben könne.

Da die Hundeverordnung einen weit reichenden Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gefahren durch gefährliche Hunde bezwecke, müsse vor Erteilung einer neuen Erlaubnis nochmals geprüft werden, ob sich bei dem Hund seit der erstmaligen Wesensprüfung eine Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren entwickelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung steht der Klägerin die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 11 UE 3367/04 

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