MICHAEL Rechtsanwaelte

Videobeweis am Arbeitsplatz

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 23.08.2018 einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, dass ein Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung in seinem Ladenlokal installiert hatte.

Schon häufig waren Gerichte damit beschäftigt, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber eines Tabak- und Zeitschriftenhandels mit angeschlossener Lottoannahmestelle eine offene Videoüberwachung installiert, um Diebe abzuschrecken und auch um seine Mitarbeiter zu schützen.

Im 3. Quartal 2016 stellte der Geschäftsinhaber einen Fehlbestand bei Tabakwaren fest. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen zeigte sich dann, dass eine Angestellte, nämlich die Klägerin des jetzigen Verfahrens, an zwei Tagen im Februar 2016 eingenommene Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte.

Der Geschäftsinhaber / Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen klagte die Mitarbeiterin und berief sich darauf, dass die Videoaufzeichnungen ja schon ein halbes Jahr alt seien und deshalb nicht mehr verwertet werden dürfen.

Die I. Instanz (Arbeitsgericht Iserlohn) und II. Instanz (Landesarbeitsgericht Hamm) gaben der Klägerin Recht und ihrer Klage statt, und zwar mit der Begründung, der Geschäftsinhaber hätte die Bildsequenzen längst löschen müssen, so dass er die Videoaufzeichnungen jetzt nicht mehr verwerten könne.

Hiergegen legte der Beklagte  Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BAG war es nicht erforderlich, dass der Beklagte das Bildmaterial sofort auswertet und danach löscht. Das Gericht führt hierzu aus: „Sollte es sich, was der Senat nach dem bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.“

Der Beklagte durfte also mit der Auswertung des Bildmaterials so lange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah.

Auch die Vorschriften der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung stehen einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im Gerichtsverfahren nicht entgegen. Videoaufzeichnungen von offen angebrachten Kameras, z.B. in Geschäften, müssen nicht täglich kontrolliert werden, um als Beleg für den Griff einer Mitarbeiterin in die Kasse zu dienen.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass zukünftig Bilder von Überwachungskameras als Beweis für Diebstähle und andere Verfehlungen von Arbeitnehmern leichter vor Gericht einzusetzen sind und die Videoaufzeichnungen nicht täglich kontrolliert werden müssen, um als Beleg zu dienen.

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