MICHAEL Rechtsanwaelte

Arbeitskampf – Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.08.2018 entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Selbst eine Prämie, die den Tagesverdienst Streikender um ein mehrfaches übersteigt, ist nicht unangemessen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer seit 2004 beschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb an mehreren Tagen bestreikt. Hierzu hatte die Gewerkschaft Verdi aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.

Vor Beginn des Streiks versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit weiter nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Zunächst belief sich diese auf 200,00 € brutto pro Streiktag und in einem weiteren betrieblichen Aushang auf 100,00 € brutto. Der Kläger folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Die Arbeitnehmer verlieren grundsätzlich bei einem Streik ihren Anspruch auf Arbeitslohn gegen den Arbeitgeber. Sie erhalten meist von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft einen Lohnausgleich gezahlt.

Nach dem Streik verklagte der Kläger den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf die Zahlung der ausgelobten Prämie, insgesamt 1.200,00 € brutto, und berief sich hierfür auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seiner Ansicht nach stand ihm die vom Arbeitgeber ausgelobte Prämie ebenso zu, wie den Streikbrechern.

Die I. und II. Instanz haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger beim Bundesarbeitsgericht Revision ein, die jedoch ebenfalls erfolglos war.

Das BAG vertritt die Auffassung, dass in der Zusage der Prämienzahlung durch den Arbeitgeber an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten zu sehen sei; dies sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit auch dem Streikdruck entgegenwirken wollen.

Vor dem Hintergrund der für beide Parteien geltenden Kampfmittelfreiheit, handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Verhältnismäßigkeitsprinzip gelte.

Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie, auch wenn sie den Tagesverdienst Streikender um ein mehrfaches überstieg, nicht unangemessen.

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