MICHAEL Rechtsanwaelte

Mallorca-Urlaub geschenkt – Arbeitsverhältnis beendet

Im vorliegenden Fall geht es darum, dass eine Arbeitnehmerin spontan in die Ferien geflogen ist und daraufhin die Kündigung erhielt.

 

Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 als Controller bei der Beklagten beschäftigt und absolvierte berufsbegleitend ein Masterstudium „BWL Management.“  Für den 22.06.2017 und 23.06.2017 hatte die Klägerin Urlaub beantragt, der auch genehmigt wurde. Am darauffolgenden Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin jedoch nicht im Betrieb. Gegen Mittag schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontanurlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater einen Mallorca-Urlaub geschenkt bekommen habe und keine Möglichkeit mehr gehabt habe, ihre Abwesenheit am Rechner im Betrieb zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 nicht an ihrem Arbeitsplatz sein und entschuldigte sich für die „Überrumpelung“.

Gegen 17:00 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, am Freitag, Montag und Dienstag frei zu nehmen. Am Dienstagvormittag antwortete die Klägerin per Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen; sie blieb weiterhin dem Arbeitsplatz fern. Auch am darauffolgenden Montag, den 03.07.2017, erschien die Klägerin nicht im Büro.

Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte fristgerecht zum 31.08.2017.

Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Das Gericht sah die Kündigung als sozial gerechtfertigt an, wie auch andere Arbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen geurteilt haben.

Am 10.07.2018 fand die mündliche Verhandlung über die Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf statt. Die II. Instanz wies darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme der Klägerin von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Spätestens ab Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt; einer Abmahnung habe es nicht bedurft.

Lediglich in formeller Hinsicht sah das Gericht eventuelle Probleme bezüglich der Betriebsratsanhörung. Wegen darin befindlicher Unwägbarkeiten haben sich die Parteien letztlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, d.h. zum 31.08.2017, geeinigt, wobei die Beklagte der Klägerin eine Abfindung in Höhe eines knappen Monatsgehalts zahlte.

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