MICHAEL Rechtsanwaelte

KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Wertersatzpflicht ist abmahnfähig

Eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter Umständen Wertersatz leisten muss, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das KG Berlin durch Beschluss vom 9.11.2007 (Az. 5 W 276/07) entschieden.

Da von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel bei eBay rechtswidrig sein soll (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, –52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 – 13 O 76/07), haben sich offensichtlich mehrere eBay-Händler dazu entschlossen, die Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gänzlich wegzulassen. Diese Maßnahme schützt nach der nun ergangenen Entscheidung des KG Berlin aber ebenfalls nicht vor Abmahnungen. Wer in seiner Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet, kann gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt werden.

Solange zu dem Thema Wertersatzklausel bei eBay keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Widerrufsbelehrung dahingehend anpassen, dass Wertersatz für Verschlechterungen der Waren, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht verlangt wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.

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