Zeiterfassung per Fingerabdruck?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 04.06.2020 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruckscanner verpflichtet ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Mitarbeiter, später Kläger, ist in einer radiologischen Praxis als medizinisch-technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruckscanner bedient wird. Das System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen. Der Mitarbeiter lehnte eine Benutzung dieses Systems ab, sodass der Arbeitgeber ihm deshalb eine Abmahnung erteilte. Gegen diese Abmahnung hat der Mitarbeiter Klage beim Arbeitsgericht erhoben und verlangt, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Auf die Berufung der Beklagten hat in II. Instanz das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen und entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen verarbeitet, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich. Im vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers sei deshalb die Erfassung nicht zulässig.
Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar; er könne deshalb die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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