MICHAEL Rechtsanwaelte

Versicherung haftet nicht für Betriebsschließung wegen Corona-Virus

 

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vergleiche §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz)“ Krankheiten und Krankheitserreger und sind weder Covid-19 noch SARS-CoV-2 genannt, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus.

Die vorliegende Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm am 15.07.2020 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Inhaber einer Gaststätte hatte mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Dies erfolgte noch vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Infektions­schutzgesetzes angesichts der Corona-Pandemie) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020.

Da der Inhaber der Gaststätte wegen des neuartigen Corona-Virus schließen musste, verlangt er von der Versicherung einen Betrag von ca. 27.000,00 € aus dem Vertragsverhältnis. Weil die Versicherung jegliche Zahlung ablehnte, hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt beim Landgericht Essen, das jedoch den Antrag zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Inhaber der Gaststätte Beschwerde beim OLG Hamm eingelegt.

Auch in II. Instanz blieb das Begehren des Antragstellers ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, das Landgericht Essen habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen; der vom Gastronom geltend gemachte Anspruch auf die Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungs­bedingungen sei abschließend. Dies ergebe sich aus der Formulierung in den Versicherungsbedingungen „nur die im Folgenden aufgeführten (vergleiche §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz“ und die anschließend ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern). Diese Formulierung könne nach Auffassung des Gerichts nicht so verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde, sowie der Antragsteller begehrt, sondern nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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