MICHAEL Rechtsanwaelte

Auszahlung des Corona-Kinderbonus startet

Eltern und Kinder haben in der anfänglichen Zeit der Corona-Pandemie Besonderes geleistet, indem Eltern die Kinderbetreuung, schulische Förderung und Beruf gleichzeitig meistern mussten, während für die Kinder der gewohnte Alltag gänzlich abhanden gekommen ist. Hierzu hat die Bundesregierung einen einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes Kind beschlossen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten in den Monaten September (200 €) und Oktober (100 €) 2020.

Viele Unterhaltspflichtige fragen sich, ob der Kinderbonus auf den Unterhalt Anrechnung findet. Das Kindergeld wird ja grundsätzlich auch hälftig auf den zu leistenden Barunterhalt in Anrechnung gebracht. Bei dem Kinderbonus stellt sich natürlich die Frage, ob in ähnlicher Weise verfahren werden kann.

Grundsätzlich wird mit dem Kinderbonus der Zweck verfolgt, dem betreuenden Elternteil und dem Kind, die in der Anfangszeit der Pandemie häufig die Hauptlast getragen haben, eine Entschädigung zu gewähren. Eine vorbehaltslose Anrechnung auf den Kindesunterhalt wird dem unseres Erachtens nicht gerecht. Gerichtliche Entscheidungen hierzu sind bislang nicht veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Familien Senioren Frauen und Jugend informiert auf seiner Internetseite dahingehend, dass Unterhaltspflichtige den Kinderbonus hälftig in Abzug bringen dürfen, soweit sie mindestens den für das jeweilige Kind geschuldeten Mindestunterhalt oder die hälftige Betreuung des Kindes leisten. Das hieße, dass für jedes Kind im September ein Abzug von 100 € möglich wäre und im Oktober in Höhe von 50 €. Wird weniger als der Mindestunterhalt gezahlt, kann ein hälftiger Abzug auch nach Hinweis des Familienministeriums nicht erfolgen. Ein Nachlass auf den geschuldeten Unterhalt wäre dann individuell zu ermitteln.

Wenn Sie Fragen zur Berechnung von Kindesunterhalt oder der Anrechnung des Kinderbonus haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Marius Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

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