Schadensersatz wegen Arbeitslosigkeit nach Unfall?
Das OLG Schleswig-Holstein hatte am 30.07.2020 über einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen einen Schädiger zu entscheiden.
Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:
Zwei Personen hatten sich zu einer Nordic-Walking-Tour verabredet, wobei der Stock des einen Teilnehmers zwischen die Beine des anderen geriet, wodurch dieser erheblich verletzt wurde. Die Verletzte war längere Zeit arbeitsunfähig; der Arbeitgeber kündigte ihr schließlich das Arbeitsverhältnis. Die Agentur für Arbeit musste deshalb Arbeitslosengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Sie machte daraufhin als Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem Unfallverursacher geltend. Die Arbeitsagentur vertritt die Auffassung, der Unfallverursacher sei verpflichtet, das von ihr an die Geschädigte gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten und erhob Klage.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Schädiger (Beklagten) zur Zahlung verurteilt.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim OLG Schleswig-Holstein ein. Der Senat hat dort entschieden, dass der Beklagte sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht habe; der Agentur für Arbeit stehe jedoch kein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes zu, da die beim Nordic-Walking Verletzte ein überwiegendes Mitverschulden an ihrer Arbeitslosigkeit treffe. Der Schadensverursacher sei deshalb nicht verpflichtet, das von der Agentur für Arbeit an die Unfallverletzte gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten. Zwar habe der Beklagte rechtswidrig und fahrlässig eine Körperverletzung bei der Geschädigten verursacht, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, sodass grundsätzlich eine Haftung des Beklagten bestehe. Dennoch muss er der Agentur für Arbeit den Schaden, den sie durch die Zahlung an die Versicherte erlitten hat, nicht ersetzen. Das Gericht vertrat in II. Instanz die Auffassung, dass die Verletzte ein anspruchsausschließendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, nämlich der Zahlung des Arbeitslosengeldes, treffe, weil sie gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers nicht gerichtlich vorgegangen sei.
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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