MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Mieterhöhungsverlangen muss nicht in jedem Fall Mietspiegel beigefügt werden

Mit Urteil vom 11. 03.09 (VIII ZR 74/08) hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht zwingend erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen. Vielmehr reiche es aus, wenn dieser ohne weiteres eingesehen werden kann (hier: im Kundencenter des Vermieters).

Im zugrunde liegenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung der Klägerpartei in Wiesbaden. Mit Schreiben vom 25.04.06 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von € 374,50 auf € 407,54  (= € 6,74 /qm). Hierzu verwies sie auf den Mietpreisspiegel der Stadt Wiesbaden (Stand 01.01.06) und teilte zugleich mit, dass dieser unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei und in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne.

Die Beklagten stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Nachdem die Klage auf Erklärung zur Zustimmung zur Erhöhung der Miete in den ersten zwei Instanzen gescheitert war, hob der BGH das Berufungsurteil auf.

Der Bundesgerichtshofs unterstreicht, dass die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens dann nicht erforderlich sei, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Dann sei es dem Mieter ohne weiteres zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters darauf zuzugreifen. Dies gelte respektive dann, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel im Kundencenter des Vermieters gewährleistet sei.

  

Linkhinweis

Über die Entscheidung informiert die aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 56/2009. Diese und (in Kürze) der Volltext der Entscheidung können über die die dortige Internetpräsenz (www.bundesgerichtshof.de) abgerufen werden.

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