MICHAEL Rechtsanwaelte

Sturz bei Spaziergang in der Mittagspause ist kein Arbeitsunfall

 

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Ein Spaziergang in der Mittagspause stellt jedoch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung da.

Verunglückt ein Arbeitnehmer hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass ihm auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gegen die Versicherung zusteht.

So haben die Sozialgerichte kürzlich entschieden, in zweiter Instanz das hessische Landessozialgericht (LSG).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer konnte die Lage seiner Mittagspause selbst frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er in Folge Unachtsamkeit über eine Steinplatte und verletzte sich an den Handgelenken und am Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an mit dem Argument, der bei ihr Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe und nicht im sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehe. Sie lehnte deshalb die Zahlung einer Entschädigungsleistung ab.

Der Kläger erhob Klage gegen die Berufsgenossenschaft beim Sozialgericht, das die Klage abwies, ebenso entschied das LSG.

Im Ergebnis folgten sowohl die erste, als auch die zweite Instanz der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Die Tätigkeit des Versicherten sei zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen in der Mittagspause sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis des bei ihr Versicherten. Der Spaziergang in der Mittagspause sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könnte.

Der Arbeitnehmer wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei. Das LSG verneinte jedoch einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Betrieb und dem Spaziergang, da dieser nicht der Tätigkeit im Betrieb zu dienen bestimmt war.

Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, da es sich bei dem Sturz nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

« »