MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Kündigungsschutz kein übergangsfähiges Recht bei Betriebsübergang (§ 613a BGB)

von Christoph Wink 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Voraussetzungen und Folgen eines Betriebsübergangs regelt § 613a BGB. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein und übernimmt damit die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses. 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 15.02.2007 (8 AZR 397/06) mit der Frage zu befassen, ob auch ein zugunsten des Arbeitnehmers nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) entstandener Schutztatbestand auf den Betriebsübernehmer übergeht. 

Im konkreten Fall erhielt die Klägerin (die seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war) eine Kündigung zum 31.07.2004. Das beklagte Unternehmen beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende, so dass der Schwellenwert des § 23 KSchG unterschritten war und damit kein Kündigungsschutz nach dem KSchG bestand. Jedoch waren bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (und damit Kündigungsschutz zugunsten der Klägerin entstanden); die Klägerin vertrat im Prozess die Auffassung, dass der einmal entstandene Kündigungsschutz auf die Beklagte übergegangen und auf die Kündigung damit das KSchG anzuwenden sei. Zumindest ergebe sich dieses Ergebnis aus einer analogen Anwendung von § 323 Abs. 1 UmwG

Das BAG hat hierzu – wie auch die Vorinstanz LAG Thüringen (Urteil vom 6. März 2006 – 8/1 Sa 465/04) – entschieden, dass das Erreichen des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz kein nach § 613a BGB übergangsfähiges Recht darstelle; auch sei § 323 Abs. 1 UmwG nicht analog anzuwenden. 

Erreicht die Beschäftigtenzahl in dem Betrieb des Erwerbers damit nicht den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG, greift ein vor dem Betriebsübergang entstandener Kündigungsschutz nicht ein. 

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