MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Zur Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Vertreter

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Bei der Anmeldung einer Internetdomain gilt regelmäßig der Prioritätsgrundsatz („first come – first served“). Hiernach prüft die für die Registrierung zuständige Stelle (dies ist für second-level-domains unter der deutschen top-level-domain „.de“ die Denic eG, Frankfurt a.M.) lediglich, ob die gewünschte Domain bereits für einen Dritten registriert ist. Die Prüfung der Frage, ob die Registrierung darüber hinaus Rechte Dritter verletzt, obliegt der Zivilgerichtsbarkeit (u.a. kommen hierbei Verstöße gegen das MarkenG, UWG oder auch zivil- bzw. handelsrechtliche Namens-/Firmenrechte nach dem BGB oder HGB in Betracht).

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in seinem Urteil vom 08.02.2007 (I ZR 59/04) die umstrittene Frage zu entscheiden, ob die Registrierung eines fremden Namens als Domainname, wenn dieser im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden, zulässig ist oder aber einen unbefugten Namensgebrauch darstellt – und eine Zulässigkeit der Registrierung durch einen Vertreter bestätigt.

Hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname „grundke.de“ für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage „grundke.de“ seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Quelle: BGH, PM Nr. 21/2007 vom 09.02.2007

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