MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Rechnung mit Zahlungsziel begründet keinen Verzug eines Verbrauchers

Mit Urteil vom 25.10.2007 (III ZR 91/07) hat der BGH entschieden, dass die Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher, die ein Zahlungsziel enthält, nicht allein ausreicht, um einen Zahlungsverzug auszulösen.

Sachverhalt:

Die Beklagte hatte sich in der Praxis der Klägerin als Privatpatientin behandeln lassen. Unter dem 14.9.2004 erteilte die Klägerin der Beklagten für die Behandlung eine Rechnung über 543 Euro und bat um eine Überweisung des Rechnungsbetrags bis zum 5.10.2004. Die Beklagte zahlte zunächst nicht und zog in der Folgezeit um. Zwei im Mai und November 2005 an ihre alte Adresse geschickte Zahlungsaufforderungen gingen ihr nicht zu. Im Februar 2006 beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der die neue Adresse der Beklagten herausfand und diese erneut zur Begleichung der Rechnung aufforderte, woraufhin die Beklagte die Hauptsumme von 543 Euro zahlte.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs den Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, der Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und Zinsen für die Zeit von November 2004 bis zur Zahlung im März 2006.

Zu den Entscheidungründen:

Der BGH entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens wegen Verzugs hat. So sei die Beklagte trotz der erst rund eineinhalb Jahre nach Zugang der Rechnung erfolgten Zahlung nicht in Verzug geraten.

Für einen Schuldnerverzug reiche die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger regelmäßig nicht aus.

Vielmehr ist für den Eintritt des Verzuges regelmäßig eine Mahnung erforderlich, zumindest aber eine Belehrung i.S.d. § 286 Abs. 3 S.1. BGB (Hiernach tritt Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein).

Die erstmalige Zusendung einer Rechnung mit Angabe eines Zahlungsziels kann auch nicht als verzugsbegründende, befristete Mahnung angesehen werden, sondern stellt vielmehr lediglich das Angebot zu einer Stundung dar. Folglich ist der Beklagten erstmals mit dem Anwaltsschreiben eine Mahnung zugegangen. Für die vor dem Zugang dieser Mahnung eingetretenen Schäden (mithin auch für die Anwaltsgebühren) der Klägerin muss sie daher nicht einstehen. 

Auch war eine Mahnung im vorliegenden Fall nicht nach § 286 Abs.2 Nr.1 BGB entbehrlich. Hiernach ist eine Mahnung zwar nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen sein. Die einseitig von der Klägerin festgesetzte Zahlungsfrist reicht hierfür nicht aus.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. 

Praxishinweis:

Das Urteil fasst die – an sich klare – gesetzliche Situation noch einmal sehr ausführlich zusammen. Für die Praxis gilt nach wie vor: Ein Forderungsinkasso muss gründlich organisiert werden, um Nachteile bei der Beitreibung zu vermeiden.
Linkhinweis:

Das Urteil kann über die Homepage des BGH (www.bundesgerichtshof.de) im Volltext abgerufen werden.

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