BGH: Vergabe ohne Ausschreibung ist Wettbewerbsverstoß nach UWG
In seinem Urteil vom v. 03.07.08 (I ZR 145/05) sieht der BGH eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte entgegen den Vorschriften des GWB ohne öffentliche Ausschreibung vergeben wird.
Gem. § 4 Nr. 11 UWB handelt “unlauter i.S.v. § 3 insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln”. Die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen, aus denen sich die Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge ergibt, sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Sie schränken dem BGH zufolge die Vertragsfreiheit der öffentlichen Auftraggeber ein und regeln da-durch unmittelbar ihr Marktverhalten bei der Auswahl von Vertragspartnern.
Ein öffentlicher Auftraggeber begehe in diesem Fall einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG. So käme bei Kenntnis des ohne Ausschreibung beauftragten Unternehmens von der Rechtswidrigkeit der Vergabe für dieses eine Haftung als Teilnehmer am Wettbewerbsverstoß in Betracht.
Quelle: 03.07.08 (I ZR 145/05)
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