MICHAEL Rechtsanwaelte

Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

 

Im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet.

Neu ist, dass ein Formerfordernis, also Textform, für den Maklervertrag vorgeschrieben ist, wenn er sich auf den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder über ein Einfamilienhaus bezieht (§ 656a BGB n.F.).

Zudem ist vorgesehen, dass der Vergütungsanspruch des Maklers bei Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe zulässt. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n.F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n.F.).

Wird der Makler von beiden Parteien beauftragt, darf er von beiden Parteien jeweils nur die Maklerkosten in gleicher Höhe verlangen (§ 656c BGB n.F.) Wird der Makler also nur von einer Partei beauftragt, dürfen die Maklerkosten nur in Höhe von maximal 50 Prozent auf die andere Partei übertragen werden.

Sollte sich der Makler an diese Vorgaben nicht halten, ist der Maklervertrag unwirksam.

Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.

Wenn Sie rechtliche Fragen haben, steht Ihnen Frau RAin und Notarin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

« »