MICHAEL Rechtsanwaelte

LAG Hamm: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung

von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 05.03.2007 (11 Sa 1338/06) entschieden, dass eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit erklärt, nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen kann; hierbei sind nach Ansicht des LAG Hamm auch die Arbeitsplätze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist dem betrieblichen Weisungsrecht unterstehende Leiharbeitnehmer einsetzt.

Das beklagte Unternehmen hätte zur Vermeidung der Kündigung zunächst die Leiharbeiter zurückführen und die Klägerin mit den so freiwerdenden Arbeiten beschäftigen müssen. Hierzu wäre sie aufgrund des im Arbeitsrecht regelmäßig zu beachtenden ultima-ratio-Prinzips verpflichtet gewesen.  

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin ist seit Oktober 1998 bei der Beklagten (Polstereibetreib) als Näherin in der Näherei- und Vliesabteilung beschäftigt. Im März 2006 gehörten dieser Abteilung 16 Arbeitnehmerinnen an. Seit 2004 waren dort außerdem in unregelmäßigen Abständen sieben Leiharbeitnehmerinnen tätig, im März 2006 drei Leiharbeitnehmerinnen. Davon wurde eine bis zum September 2006, die beiden anderen wurden durchgängig weiter beschäftigt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2006 wurden zwei weitere Leiharbeitnehmerinnen jeweils für rund einen Monat eingesetzt.

Mit Schreiben vom 29.3.2006 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31.5.2006. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil die Beklagte in der Abteilung weiterhin Leiharbeitnehmerinnen beschäftige. Die Klage hatte vor dem LAG Hamm Erfolg.

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 (11 Sa 1338/06)

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