MICHAEL Rechtsanwaelte

LG Berlin bestätigt Rechtsprechung des Kammergerichts zu Widerrufsbelehrungen bei eBay-Angeboten

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).

Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:

  • Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung „Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung“ ist damit fehlerhaft.

 

Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-„Powerseller“ geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.

Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.

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