LG Hamburg: Bloße Vorlage eines Screenshots kein ausreichendes Beweismittel für illegales Filesharing
Mit Urteil vom 14.03.2008 (308 O 76/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist (sog. „screenshot“), kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel darstellt, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen.
Abmahnungen, Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren und auch Klagen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen liegen regelmäßig schreenshots bei, die den angeblichen Verstoß unter Angabe der ip-Adresse, des Datums (nebst Uhrzeit) und der Dateien beweisen sollen. Diesem Vorgehen erteilte nunmehr das LG Hamburg, als „Stammgericht“ der Kanzlei Rasch, eine klare Absage.
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Das Urteil kann im Volltext über Medien Internet und Recht (MIR) über den nachfolgenden Link aufgerufen werden.
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