LG Saarbrücken: Musikindustrie hat kein Recht auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei illegalem Filesharing
Die Musikindustrie musste einen weiteren herben Rückschlag bei der Verfolgung von illegalem Filesharing hinnehmen. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden könne, folge noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht könne daher nicht ohne weiteres bejaht werden.
Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.
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