MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Frankfurt: Wer im Impressum steht, haftet

Am 12.02.2008 (Az. 11 U 28/07) entschied das OLG Frankfurt, dass derjenige, der im Impressum einer Internetseite ausgewiesen ist, sich deren Inhalte zu Eigen macht und auch für von Beauftragten begangene Rechtsverletzungen haftet.

Eine Mitstörerhaftung liegt für den Unternehmer nach § 100 UrhG auch für Rechtsverletzungen vor, die ein Beauftragter (weit zu fassender Begriff) begangen hat.
Dem OLG nach ergäbe sich, dass die Seite im Auftrag des Beklagten und letztlich zur Akquisition von Aufträgen für sein Unternehmen betrieben wurde. Der Beklagte war damit Verantwortlicher der auf der Internetseite betriebenen Werbung und konnte dem Beauftragten Weisungen erteilen und diese durchsetzen. Dann aber hatte der Beklagte die rechtliche Möglichkeit, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen.

Weiter würde auch eine Störerhaftung nach § 97 UrhG in Frage kommen. Das OLG hierzu:
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, weshalb der Beklagte Störer im Sinne des § 97 UrhG ist. Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Hat der in Anspruch Genommene die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach richtet, inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 – Internet-Versteigerung II). Eine Rechtsverletzung begeht nicht nur der, der selbst unmittelbar die Rechtsverletzung adäquat-kausel herbeiführt, sondern auch derjenige, der willentlich und adäquat an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Als Mitwirkung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen handelnden Dritten, sofern der hierfür in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Ausgeführten ebenfalls erfüllt.

Weiter wird hinzugefügt:

Zu Recht hat das Landgericht ferner das vom Beklagten reklamierte Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) nicht zu seinen Gunsten angewendet. Diese Privilegierung schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus (BGH WRP 2008, 1173, 1174 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt. Das ist jedoch angesichts der Verantwortung des Beklagten für den Inhalt der Seite www…..com zu verneinen. Eigene Informationen im Sinne der §§ 8 ff. TDG sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht (OLG Brandenburg WRP 2004, 627, 628; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.27). Ein solcher Fall liegt hier vor, da auf der genannten Seite auf Veranlassung des Beklagten Werbung für das Unternehmen des Beklagten getrieben wurde.
Mit Recht hat das Landgericht auch den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung vom 07.02.2007 verneint. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt (BGH GRUR 1985, 937, 938 – Vertragsstrafe bis zu … II). Dadurch muss der Nachteil ausgeglichen werden, dass der Gläubiger bei der Bestimmung der Strafe das Risiko übernimmt, dass seine Beurteilung der gerichtlichen Nachprüfung nicht standhält; dies kann dazu führen, dass der Gläubiger, um dieses Risiko zu vermeiden, einen geringeren Betrag wählt, als nach der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen wäre (BGH a. a. O.). Als ungefährer Richtwert einer Obergrenze für den Regelfall wird zu Recht das Doppelte des im jeweiligen Fall angemessenen festen Betrages einer Vertragsstrafe genannt (BGH GRUR 1985, 155, 157 – Vertragsstrafe bis zu … I; 1985, 937, 938 – Vertragsstrafe bis zu … II).

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