MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Karlsruhe: Anspruch der Bank gegen Finanzvertreter im Phishingfall

Das OLG Karlsruhe hat am 22.1.2008 (Az.17 U 185/07) entschieden, dass einer Bank gegen den Finanzagenten ein Rückzahlungsanspruch zusteht, sollte ein Phishingfall vorliegen.

Ein „Finanzvertreter“, in der in der Regel von ausländischen Tätern eingeschaltet, leitet das an ihn überwiesene Geld auf andere Konten weiter.

Ein Anspruch auf Herausgabe begründe sich aus Nichtleistungskondiktion auf der „Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge“. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisung auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sogenanntes „Phishing“ auf den Computern der betroffenen Kunden ohne deren Verschulden ausgespäht wurden, so dass den Kunden die Überweisungen auf das Konto des Beklagten nicht zurechenbar gewesen seien. So das OLG Karlsruhe.

Ist die Empfängerbank (des Finanzverwalters) zugleich auch Geschädigte (Kundenkonto), steht ihr ein Stornorecht nach Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken zu.
Ein Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, da die Nichtleistungskondiktion in diesem Fall nicht von einem vorrangigen Leistungsverhältnis zwischen den geschädigten Kunden und dem Beklagten verdrängt wird. Es fehlte an einer Leistungsbestimmung (hier: Auftrag zur Überweisung des Geschädigten) an die Bank und die entsprechenden Gutschriften der geschädigten Kunden sind daher nicht als Leistung zuzurechnen.

Banken haben zwar ihren Kunden gegenüber Hinweis- und Warnpflichten in Bezug auf die Gefahren des Online-Bankings. Diese sollen aber nicht denjenigen schützen, der als Teil eines kriminellen Systems, wenn auch gutgläubig und als vorsatzloses Werkzeug, sein Konto zur Verfügung stellt und Überweisungen von und an unbekannte Personen durchführt.

Das Urteil kann in der Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg nachgelesen werden.

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