MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Stuttgart: Basisvertrag mit Callcenter über ungewollte Telefonwerbung nichtig

Laut dem OLG Stuttgart ist der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, nach § 134 BGB nichtig (Beschluß v. 26.8.2008, Az. 6 W 55/08).

Ein Vertrag, der auf eine telefonische Akquisition von Verbrauchern, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten, gerichtet ist, stellt systematisch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG dar. Ausreichend wäre schon, wenn Inhalt der Anrufe die Vereinbarung eines Vertretertermins sein soll (BGH GRUR 1989, 753, 754).

In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Vertrag nach § 134 BGB nichtig ist, der zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichtet („Basisvertrag“). Ein danebenstehender möglicher Verstoße gegen die guten Sitten kann daher dahinstehen.

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus § 683 BGB ist auszuschließen, da, die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich zu halten war (vgl. hierzu BGHZ 37, 258, 263f).
Ebenso bestehen keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht. Ihnen steht der Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB entgegen, wenn auch dem Anstragssteller ein Gesetzesverstoß zur Last fällt. In diesem Fall beruhte dieser Verstoß auf leichtfertiger Verschließung der Einsicht in die Gesetzeswidrigkeit (Sprau in Palandt BGB 67. Auflage § 817 Rdnr. 17). Denn dies sei dem OLG zufolge angesichts der ständig in den Medien präsenten, bereits jahrzehntelangen Versuche der Rechtsprechung, der unlauteren Telefonwerbung Herr zu werden, ohne weiteres anzunehmen.
Weiter stehen dem Betreiber des Call Centers stehen auch keine Ansprüche nach § 812 BGB auf Aufwendungsersatz zu, namentlich im Hinblick darauf, dass er seine Telefonisten bezahlt hat.

Die Entscheidung kann in der „Landesrechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg“ nachgelesen werden.

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