Risiko einer Corona-Infektion kann Abänderung des Umgangsrechts rechtfertigen
Die aktuelle Corona-Pandemie wirkt sich auf alle Lebensbereiche nachhaltig aus. Auch das Familienrecht bildet hier keine Ausnahme. Eine häufige Frage, die sich stellt, ist sicherlich, ob man bestehende Umgangsvereinbarungen abändern kann, wenn hierdurch einem erhöhten Risiko der Ansteckung entgegengewirkt werden soll.
Das Amtsgericht München hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob der im Homeoffice tätige Kindesvater die bestehende Umgangsregelung dahingehend abändern darf, dass er selbst die Kindesbetreuung übernimmt und die bis dato in Anspruch genommene Notbetreuung in der Kita hierdurch ersetzt wird.
Das Amtsgericht München hat gegen den Widerspruch der Kindesmutter zugunsten des Kindesvaters entschieden, da nach Ansicht des Gerichts in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen eine erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit Covid-19 und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionskette gegeben sei, sodass das Begehren des Kindesvaters einen triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grund darstelle, der eine vorläufige Abänderung der Umgangsvereinbarung erforderlich mache (AG München, Beschluss vom 24.04.2020 566 F 2876/20).
Die Entscheidung lässt sich sicherlich auf ähnlich gelagerte Sachverhalte übertragen, in denen die Kindeseltern den Umgang mit der Absicht abändern/einschränken, um das Infektionsrisiko zu reduzieren.
Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mell als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung.
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